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Baufirmen hebeln neue Verbraucherrechte aus

25.04.2018

VPB legt Ratgeber zur Baubeschreibung vor

Das neue Bauvertragsrecht ist noch nicht in der breiten Praxis angekommen“, konstatiert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Das gilt unter anderem für die sogenannte Baubeschreibung.

Wer seit Anfang 2018 einen Verbraucherbauvertrag abschließen möchte, der hat das Recht auf diese konkrete Baubeschreibung. Geregelt wird das in den Paragraphen 650i, 650J und 650k des BGB sowie im Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Einzelheiten dazu erläutert der VPB in seinem aktuellen Ratgeber „Neues Bauvertragsrecht: Die Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau“. Er kann ab sofort von der VPB-Website (Menü Services) kostenlos heruntergeladen werden.

Die Baubeschreibung ist unentbehrlich, denn nur so erfahren Bauherren rechtzeitig, was sie für ihr Geld bekommen. Die Baubeschreibung muss sehr konkret sein, denn sie wird im Regelfall später auch Vertragsbasis. Mit dem Instrument sollen Bauherren nun auch erstmals verschiedene Angebote unterschiedlicher Schlüsselfertigfirmen objektiv vergleichen können, bevor sie sich vertraglich binden.

Ein Vierteljahr nach Einführung des neuen Rechts tappen Bauherren aber immer noch im Dunkeln. „Ich bekomme nach wie vor die alten Baubeschreibungen aus den Vorjahren auf den Tisch, kritisiert Dipl.-Ing. Andreas Garscha, Leiter des VPB-Büros Stuttgart. „Oft steht sogar noch die Jahreszahl 2016 oder 2017 darüber.“ Damit bleiben auch die Inhalte vage. „Nach wie vor heißt es dort lapidar in der Konstruktionsbeschreibung „Mauerwerk“. Konkrete Bezeichnungen, ob es sich um Kalksandstein, Porenbetonstein oder Mauerziegel handelt, fehlen komplett. Dabei sind die Unterschiede enorm.“

Unentbehrlich für Bauherren und deshalb verbrieftes Recht seit Anfang des Jahres ist auch die Nennung eines verbindlichen Fertigstellungstermins in der Baubeschreibung. Aber auch hier Fehlanzeige: „Das kommt gar nicht vor“, bemerkt Andreas Garscha. Termine werden allenfalls im Vertrag genannt, aber nicht in der Baubeschreibung. „Dort gehören sie aber hin“, bekräftigt Holger Freitag, „und zwar verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks. Steht der Baubeginn noch nicht fest, muss zumindest die Dauer der Baumaßnahme angegeben werden. Nur so bekommen Bauherren Planungssicherheit um Finanzierung, Umzug und Wohnungskündigung zu organisieren.“

Gerade einmal zehn Prozent aller Baubeschreibungen, die der Stuttgarter VPB-Experte in diesem Jahr schon geprüft hat, entsprechen dem neuen Bauvertragsrecht. „Diese wenigen sind vorbildlich detailliert. So muss das sein.“

Es wird aber möglicherweise erst mal die Ausnahme bleiben, denn noch viele Bauverträge, die die VPB-Berater vorgelegt bekommen, sind fehlerhaft. Vertrauensanwalt Freitag: „Das beginnt bei falschen Abschlagszahlungsplänen und geht bis hin zum Versuch, den Hausbau in Einzelgewerke aufzuspalten und damit einen Verbraucherbauvertrag in normale Bauverträge nach Paragraph 650a BGB umzuwandeln.“

Das hat enorme Folgen für die Bauherren: „Sobald der Vertrag in Einzelgewerke aufgespalten wird, handelt es sich nicht mehr um einen Verbraucherbauvertrag“ warnt Holger Freitag. „Bauherren sollten sich darauf keinesfalls einlassen.“

Findet sich keine Firma, die bereit ist, den Verbraucherschutz ernst zu nehmen, rät der VPB zum Bau mit dem freien Architekten. Dann behalten Bauherren die Fäden selbst in der Hand.

  Quelle: www.vpb.de


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