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Baugewerbe begrüßt Reform der Insolvenzanfechtung

23.02.2017

Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag nach langen Verhandlungen die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen.
"Wir begrüßen diese Einigung, denn sie schafft Planungs- und Rechtssicherheit für unsere Unternehmen,“ erklärt der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa.

Die Insolvenzanfechtung gibt Insolvenzverwaltern die Möglichkeit, Vereinbarungen des insolventen Unternehmens, die zu einer Minderung der Insolvenzmasse geführt haben, anzufechten. Ein Baustofflieferant muss dann gegebenenfalls den vom nunmehr insolventen Kunden erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen. In der Praxis haben Insolvenzverwalter in den vergangenen Jahren jedoch vermehrt auch geschäftsübliche Vereinbarungen von Ratenzahlungen oder Stundungen erfolgreich angefochten. Als Argument für die Anfechtung wurde angeführt, dass aufgrund der vereinbarten Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners hätte bekannt sein müssen.

„Die Vorsatzanfechtung wird mit der Reform nun auf tatsächlich missbräuchliche Fälle begrenzt. Für unsere Unternehmen bedeutet dies Rechtssicherheit, weil sie mit ihren Geschäftspartnern wieder geschäftsübliche Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen oder Stundungen vereinbaren können, ohne Gefahr zu laufen, die rechtmäßig erhaltenen Leistungen aufgrund einer späteren Insolvenz des Geschäftspartners zurückzahlen zu müssen. Es bedeutet aber auch Planungssicherheit und Liquiditätserhalt, denn häufig gerieten die Unternehmen durch die hohen Rückforderungsbeträge selbst in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit,“ so Pakleppa abschließend.

 

  Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe


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