zurück

Baugewerbe kritisiert Urteil des Bundesgerichtshofs zur Eindeutigkeit und Vollständigkeit von Ausschreibungsunterlagen

10.04.2012

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2011 (Az: VII ZR 67/11) ist ein ausdrücklicher Hinweis des Auftraggebers auf die Kontaminierung des zum Aushub vorgesehenen Bodens nicht notwendig, wenn sich eine solche Kontaminierung aus den Umständen klar und eindeutig ergibt.

"Der Bundesgerichtshof lässt in seinem Urteil außer Acht, dass nach den Regeln über die Vergabe von Bauleistungen der Auftraggeber die Leistung eindeutig und so erschöpfend beschreiben muss, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeit berechnen können. Dies gilt auch für eine Kontamination des Bodens“, kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, das Urteil. „Das Urteil führt dazu, dass immer mehr Risiken vom Auftrageber, in diesem Fall, die öffentliche Hand, auf den Auftragnehmer, das Bauunternehmen, verlagert werden. Die Unternehmen können sich faktisch nicht mehr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verlassen“, so Pakleppa weiter.

Dass sich im konkreten Fall die Bodenkontamination gerade nicht klar und eindeutig aus den Umständen ergeben hat, hat eine Befragung von acht Bietern ergeben, die alle bestätigt haben, dass sie bei der Kalkulation von unbelastetem Boden ausgegangen sind.

„Dieses hat der Bundesgerichtshof jedoch unberücksichtigt gelassen, weil es nicht das ‚objektive Verständnis eines fachkundigen Bieters‘ wiedergebe.“ So Pakleppa ergänzend. „Dass den beteiligten Unternehmen vom Bundesgerichtshof die ‚Fachkunde‘ abgesprochen wird, ist skandalös. Offenkundig verstehen Juristen mehr vom Bauen als qualifizierte Unternehmen.“

Pakleppa fordert daher, dass die eigens vom Bundesgerichthof aufgestellten Grundsätze wieder ernst genommen werden, wonach der Bieter eine den Ausschreibungsgrundsätzen der öffentlichen Hand entsprechende Ausschreibung erwarten kann, die den Anforderungen der VOB/A gerecht wird. „Die Anforderungen an die Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Ausschreibung dürfen nicht zu Lasten der Bauunternehmer aufgeweicht werden.“ so Pakleppa abschließend.

  Quelle: www.zdb.de


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare