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Bauhandwerkersicherung beim Pauschalpreisvertrag

11.10.2018

von RA Michael Seitz

Der nach § 648a Abs. 1 BGB alt (jetzt: § 650f BGB) sicherungsfähige Vergütungsanspruch des Werkunternehmers besteht beim Pauschalpreisvertrag grundsätzlich im Pauschalpreis. Streitige Mängel finden bei der Bemessung der Sicherheit keine Berücksichtigung, mögen sie auch gravierend sein.

Dies hat das OLG Naumburg in einem Urteil vom 13. März 2017 (Az.: 1 U 128/16) entschieden.

Der Fall: AN klagt auf eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB (alt), um eine Werklohnforderung aus einem Pauschalvertrag abzusichern. AG hatte eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, nachdem Streit über die Abnahmefähigkeit der erbrachten Leistungen entstanden war. Gegen das Sicherheitsverlangen des AG wendet AN ein, die Leistungen hätten erhebliche Mängel und seien zudem noch nicht vollständig erbracht. Unstreitig ist, dass bestimmte Leistungen von AN nicht (mehr) erbracht wurden.

Das Urteil:Ebenso wie das Landgericht verurteilt das OLG Naumburg AG zur Stellung der Sicherheit. Dabei sei es ausreichend, dass AN den vereinbarten Pauschalpreis sowie die geleisteten Abschlagszahlungen schlüssig darstellt. Ob AG aus wichtigem Grund kündigte oder ob es sich um eine freie Kündigung handelte, ist hingegen ohne Belang. In jedem Fall ist der noch ausstehende Teil des Pauschalpreises nach § 648a BGB (alt) sicherungsfähig. AN solle vor einem möglichen Ausfall des AG geschützt werden. Daher kommt es im Rechtsstreit über die Sicherheit nicht darauf an, ob dieser Vergütungsanspruch tatsächlich (vollständig) entstanden ist. Ein Streit über Mängel der Leistung würde den Prozess über die Gewährung der Sicherheit verzögern und damit den Zweck der Vorschrift des § 648a BGB (= § 650f BGB neu), nämlich dem AN eine schnelle Sicherheit für die vertraglich vereinbarte Vergütung zu gewähren, verfehlen.

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Fazit: Aus Sicht eines Bauunternehmers kann man dieses Urteil nur begrüßen. Es stellt klar, dass AN bei einem Pauschalpreisvertrag Sicherheit in voller Höhe des noch nicht gezahlten Pauschalpreises verlangen kann und dass etwaige Einwendungen des AG aus Mängelansprüchen insoweit keine Rolle spielen. Diese sind vielmehr im Hauptsacheprozess über den Zahlungsanspruch zu klären. Unklar bleibt allerdings, wie im Pauschalvertrag mit etwaigen Nachträgen zu verfahren ist. Diese dürften in die Sicherheit nur dann mit einzubeziehen sein, wenn sie unstreitig sind. Gleichwohl sollte der Unternehmer stets auch Sicherheit für begründete Nachträge fordern. Die Forderung einer überhöhten Sicherheit setzt nämlich gleichwohl die Frist zur Gewährung einer Sicherheit in zutreffender Höhe in Lauf. Zudem hat AN gemäß § 648a Abs. 1 BGB (alt) einen zusätzlichen Anspruch auf 10 Prozent der geforderten Sicherungssumme für Nebenforderungen, was in der Regel zumindest einen Teil der Nachträge abdecken dürfte. Daran hat sich auch im neuen § 650f BGB nichts geändert.

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