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Bauverträge mit Nachhaltigkeit

24.01.2022

Notwendigkeit - Basis - Förderung Umsetzung

Die grüne Welle fegt über das Land. Nicht nur die neue Bundesregierung, in der die Grünen stark vertreten sind, sondern auch die Europäische Union und private Verbände geben Tempo. Der Klimawandel muss verhindert werden. Nachhaltigkeit ist unerlässlich. Wirtschaft und Menschen müssen sich anpassen, damit unsere Lebensgrundlagen langfristig erhalten bleiben.

Notwendigkeit

Das Immobilienrecht wurde von dieser Bewegung nicht ignoriert. Denn Führungskräfte müssen sich mit Nachhaltigkeitsthemen auseinandersetzen (Pflicht einer gewissenhaften und engagierten Führungskraft, §93 AktG, §
3 GmbHG). Damit stellt sich die Frage, wie Nachhaltigkeit möglichst optimal und möglichst schnell umgesetzt werden kann. Nachhaltiges Bauen ist das Thema.

Grundlagen

Mittlerweile gibt es viele Verordnungen, Bekanntmachungen und Regelentwürfe, wie die rechtlichen Grundlagen unseres Lebens verändert werden können. Was genau braucht es, um den Nachhaltigkeitsanspruch wirklich zu erfüllen?

Die Umsetzung beginnt mit der Vertragsgestaltung in den unterschiedlichsten Bereichen des Immobilienrechts. Bei neu abgeschlossenen Bauverträgen gilt es, den Nachhaltigkeitsgedanken und die damit verbundenen einzelnen Parameter zu berücksichtigen und als rechtsverbindlichen Vertrag für alle Vertragsparteien zu akzeptieren. Dabei handelt es sich nicht nur um bilaterale Vereinbarungen, sondern um multilaterale Vereinbarungen oder Vereinbarungen, die so miteinander verknüpft sind, dass sich Nachhaltigkeit wie ein roter Faden durch die Wertschöpfungskette zieht. Nachhaltigkeit ist geradezu zwingend, nicht nur im Hinblick auf den möglichen zukünftigen Nutzen von Immobilien (ESG Investments, d.h. Environmental, Social and Governance), sondern auch im Hinblick auf mögliche Subventionen für Klima-, Umwelt- und Energieziele.

Zum Beispiel die Taxonomie-Verordnung (Verordnung 2020/852) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2020 zur Schaffung eines Rahmens für nachhaltige Investitionen. Mit dieser Verordnung will die Europäische Union Kriterien einführen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Ziel ist es, die ökologische Nachhaltigkeit der Investition zu ermitteln (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 198/2019). Als zusätzliche Grundlage kann das sogenannte „Cradle-to-Cradle-Prinzip“ herangezogen werden.
Big Cradle oder C2C beschreibt die Vision einer Zero-Waste-Ökonomie; Produkthersteller sollten keine gesundheits- und umweltschädlichen Materialien mehr verwenden und möglichst nur noch Stoffe verwenden, die dann vollständig in den Kreislauf zurückgeführt werden können, also möglichst wenig Abfall erzeugen – gleich welcher Art.

Für den Immobilienbereich bedeutet dies zum Beispiel die Verwendung von Baustoffen, die nach Gebrauch möglichst vollständig wiederverwertet werden. Jegliche Verschwendung oder Deponierung von Materialien muss vermieden werden, ohne sie zu recyceln.

Subventionen

Zu möglichen Klima-, Umwelt- und Energiesubventionen veröffentlichte die Europäische Kommission im Dezember 2021 neue Leitlinien („Guidelines on State aid for climate, environmental protection and energy 2022, kurz CEEAG“). Hier sind Beihilfen zur Reduktion oder Vermeidung von Treibhausgasen, Beihilfen für saubere Mobilität, Beihilfen zur Ressourceneffizienz und Unterstützung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft geplant.

  Quelle: www.anwalt.de


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