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Bedenkenanmeldung für Nachfolgegewerk?

25.02.2021

von RA Michael Seitz

Erkennt ein Auftragnehmer, dass nachfolgende Leistungen seine eigenen, zuvor erbrachten Leistungen beeinträchtigen können, hat er Bedenken anzumelden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, mit der Bedenkenanmeldung auch einen Lösungsvorschlag vorzulegen.

Dies hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 08.10.2020 (Az.: 6 U 1945/19) entschieden.

Der Fall: Landschaftsgärtner AN soll zwölf Stieleichen, die der AG beistellt, in vorgerichtete sogenannte „Baumquartiere“ pflanzen. AN stellt fest, dass die ersten sechs Baumquartiere deutlich zu klein gestaltet sind, woraufhin AG für die weiteren sechs Quartiere auf den Einsatz von Betonfertigteilen verzichtet, sodass die Quartiere eine ausreichende Größe erhalten. Nachdem AN die Bäume gepflanzt hat, stellt er anlässlich der Erbringung weiterer Leistungen fest, dass die Pflanzbereiche bis an den Wurzelballen der Stieleichen mit Beton vergossen wurden. Hiergegen meldet AN beim bauüberwachenden Architekten Bedenken an. Dieser befragt seinerseits einen Landschaftsarchitekten, der den Verguss für unproblematisch hält. Daraufhin verschickt der Architekt eine E-Mail an den AG, in der er behauptet, sowohl ein Landschaftsarchitekt als auch der AN hätten diese Bauweise gebilligt. AN erhält hiervon eine Kopie, überliest jedoch die Passage mit seiner angeblichen Zustimmung. AG nimmt AN auf Mängelbeseitigung in Anspruch und meint, AN habe durch sein Schweigen auf den Vermerk des Architekten die gewählte Bauweise gebilligt, außerdem hätte er einen Lösungsvorschlag machen müssen.

Das Urteil: Das sieht das OLG Koblenz anders! Die Bedenkenanmeldung des AN sei ausreichend. Zwar sei ein Auftragnehmer dann verpflichtet, auch gegenüber Leistungen des Nachfolgeunternehmers Bedenken anzumelden, wenn er erkennt, dass diese Arbeiten des Folgeunternehmers sein Werk (und nicht etwa das Werk eines Dritten!) beschädigen. Diese Hinweispflicht folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. AN hatte hier jedoch einen solchen Hinweis erteilt. Die Tatsache, dass er auf den unrichtigen Vermerk des Architekten schwieg, ändert daran nichts. Ebenso wenig sei AN verpflichtet, einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, denn die Planungsverantwortung lag hier bei AG.

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Fazit: Grundsätzlich besteht zunächst einmal für den AN keine Pflicht, auf Fehler von Folgegewerken hinzuweisen. Dies wird dem AN regelmäßig auch gar nicht möglich sein, weil er sich zum Zeitpunkt der Arbeiten der Folgegewerke gar nicht mehr auf der Baustelle befindet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn AN erkennt, dass ein Folgegewerk sein eigenes Werk beschädigen wird. Genau das hatte AN hier aber in ausreichender Weise getan. Fast noch wichtiger ist der Hinweis des OLG Koblenz, dass AN – entgegen der Auffassung des AG – auch keinen Lösungsvorschlag machen muss. Im Gegenteil sollte AN einen solchen Vorschlag regelmäßig unterlassen. Erweist sich ein solcher Vorschlag nämlich später als fehlerhaft und führt er zu einem Mangel, so haftet AN für diesen Mangel!

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