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Bedenkenhinweis: Hohe Anforderungen!

13.08.2020

von RA Michael Seitz

Ein Bedenkenhinweis hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen. Pauschale Erklärungen eines Fachunternehmens reichen insoweit nicht aus.

Dies hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 20.05.2020 (Az.: 11 U 74/18) entschieden.

Der Fall: Zimmerer AG baut ein Holzhaus. Er beauftragt AN, einen Heizungs- und Sanitärbetrieb, mit der Installation von Rohrleitungslüftungen auf den von ihm erstellten Holzbauelementen. Ursprünglich war eine Entlüftung über das Dach vorgesehen. Später verlangt der Architekt des Bauherrn, die Rohrbelüfter so anzubringen, dass sie in die Wände der Bäder eingebaut werden können. Auf einer Baubesprechung reagiert AN unstreitig auf diese Anweisung mit den Worten „Das kann so nicht funktionieren“. Was im Übrigen AN noch erklärt hat, bleibt streitig. Gleichwohl baut AN die Rohrbelüfter später entsprechend den Weisungen des AG ein. Ein Sachverständiger stellt später fest, dass diese nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dass eine mangelfreie Entlüftung mit einem Einbau der Rohrbelüfter in die Wände auch nicht zu erreichen sei. Nachdem der Bauherr den AG erfolgreich in Anspruch genommen hat, verlangt AG nun seinerseits von AN Ersatzvornahmekosten in Höhe von fast 50.000 Euro. AN meint, er habe Bedenken angemeldet und sei von daher von der Haftung befreit, zudem sei AG selbst Bauunternehmer und daher sachkundig.

Das Urteil: Das sieht das OLG Brandenburg anders und verurteilt AN weitgehend zur Zahlung der Ersatzvornahmekosten. Von seiner Haftung für den vorliegenden Mangel habe sich AN nur dann befreien können, wenn er nicht nur pauschal Bedenken anmeldet, sondern wenn er diese Erklärung – die beim BGB-Bauvertrag nicht schriftlich erfolgen muss – in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten abgibt. Dabei muss er auf die konkreten, nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren hinweisen, sodass dem AG die Folgen der Nichtbefolgung des Hinweises deutlich erkennbar werden. Für all dies ist AN auch beweispflichtig. Vorliegend hatte zwar AN unstreitig Bedenken angemeldet, allerdings viel zu pauschal. Auch die Tatsache, dass AG selbst ein Bauunternehmer war, entlastet ihn nicht, denn ein Holzbauunternehmer muss nicht über die Details verschiedener Möglichkeiten der Abwasserrohrbelüftung Kenntnis haben. Das AN den AG in der Baubesprechung über die pauschale Aussage hinaus, das könne nicht funktionieren, detailliert über die Folgen der fehlerhaften Ausführung hingewiesen hat, konnte er nicht beweisen. Ein derart pauschaler Hinweis sei aber nicht geeignet, den AG zu veranlassen, in eine vertiefte Prüfung seiner Planung einzutreten.

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Fazit: Die Bedenkenhinweispflicht (die auch im BGB-Bauvertrag gilt, obwohl es an einer den § 13 Abs. 3, § 4 Abs. 3 VOB/B entsprechenden Regelung im Gesetz fehlt) ist die wohl am meisten missachtete Pflicht des Bauunternehmers. Wie der hiesige Fall anschaulich zeigt, hat dies oft gravierende Folgen. Erteilt AN keinen oder nur einen unzureichenden Hinweis oder kann er einen hinreichenden Hinweis nicht beweisen, so haftet er für den Mangel in der Regel vollen Umfangs. Daher sollte der Unternehmer auf den Bedenkenhinweis stets größte Sorgfalt verwenden. Adressat ist stets sein Bauherr und nicht etwa der Architekt. Der Hinwies muss zum einen klar und eindeutig erkennen lassen, gegen welche Planung oder Vorleistung der AN Bedenken hat und er muss zum anderen konkret auf die Folgen hinweisen, die es haben kann, wenn der Bauherr dem Hinweis nicht folgt. Dem gegenüber ist es nicht erforderlich, dass AN alternative oder „bessere“ Lösungen aufzeigt. Im Gegenteil ist von solchen Vorschlägen in der Regel abzuraten, weil AN damit Planungsverantwortung übernimmt. Ebenso wenig ist ein Hinweis erforderlich, dass AN für den Fall der Nichtbefolgung seines Hinweises die Haftung ausschließt. Dies ergibt sich bereits aus dem Hinweis als solchem und löst im Übrigen beim Bauherrn zusätzliche Alarmglocken aus.

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