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Bedenkenhinweis - Wer ist der richtige Adressat?

09.04.2013

Die Anzeige von Bedenken führt bei einem Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B nur zur Haftungsbefreiung, wenn sie schriftlich erfolgt. Richtiger Adressat ist dabei der Auftraggeber. Bedenken können zwar auch dem Architekten mitgeteilt werden, das gilt allerdings nicht, wenn es sich um Fehler handelt, die der Architekt begangen hat oder wenn dieser sich den Bedenken des Auftragnehmers verschließt.

Dies hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 16. Oktober 2012 (Az.: 11 U 102/11) entschieden.

In dem entschiedenen Fall beauftragt AG den AN mit der Ausführung von Straßenbauarbeiten, die AG nach Durchführung auch abnimmt. Die VOB/B war in den Vertrag einbezogen. Später verlangt AG von AN die Beseitigung von Mängeln. Nachdem AN sich weigert, verklagt ihn schließlich AG auf Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. AN wendet ein, er habe gegenüber einem Mitarbeiter des Planungsbüros, welches für AG bei der Baudurchführung tätig war, mündlich Bedenken gegen die angeordnete Ausführungsart angemeldet.

Ebenso wenig wie beim Landgericht hat AN in der zweiten Instanz Erfolg. Zunächst führt das OLG aus, dass eine gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B zur Haftungsbefreiung führende Bedenkenanzeige gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich erfolgen müsse, was hier nicht geschehen sei. Außerdem müssen die Bedenken auch dem richtigen Adressaten mitgeteilt werden. Grundsätzlich sei dies der AG selbst. Zwar könnten die Bedenken auch dem für AG tätigen Architekten mitgeteilt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Architekt den Fehler selbst begangen habe oder sich den mitgeteilten Bedenken verschließe. Dann sei richtiger Adressat wiederum der AG selbst.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die überragende Bedeutung des Bedenkenhinweises. Nur in der VOB/B hat dieser Bedenkenhinweis schriftlich zu erfolgen. Bei einem BGB-Vertrag reicht auch ein mündlicher Hinweis, der sich aber in aller Regel nicht beweisen lässt, sodass schon aus diesem Grunde auch bei einem BGB-Vertrag ein schriftlicher Hinweis stets dringend anzuraten ist. Ein Bedenkenhinweis hat stets zu erfolgen, wenn der Auftragnehmer als sach- und fachkundiges Unternehmen Bedenken gegen die Anweisungen des Bauherrn (oder auch des Architekten!) hat, wenn er Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile (insbesondere: auch das Bauwerk selbst!) oder wenn er Bedenken gegen die Beschaffenheit der Vorleistungen eines anderen Unternehmers hat. Mit anderen Worten: Der Handwerker hat im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Fachmann sowohl die Planung des Auftraggebers als auch die Arbeiten der Vorgewerke darauf hin zu überprüfen, ob er seine Leistung auf diesen Vorgaben mangelfrei aufbauen kann. Ist dies nicht der Fall, so hat er seinen Auftraggeber darauf schriftlich hinzuweisen. Vorschläge für eine bessere Leistung muss er dabei nicht machen. Erteilt er den Hinweis unzweideutig, so wird von einer späteren Haftung für etwaige Mängel frei!

Allzu oft scheuen sich Unternehmer gerade bei Planungsfehlern ihre Bedenken dem Bauherrn mitzuteilen, weil sie es sich mit dem Architekten nicht verderben wollen. Vor dieser Einstellung kann nicht eindringlich genug gewarnt werden. Gerade wenn sich Bedenken gegen eine (Fehl-)Leistung des Architekten richten, ist nicht zu erwarten, dass dieser die Bedenken an den Bauherren weitergibt. Der sichere Weg ist es daher stets, den Bedenkenhinweis an den Bauhandwerkern und den Architekten zu richten.

  Quelle: RA Michael Seitz


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