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Bedeutende Gesetzesänderungen und Neuregelungen im schwedischen Arbeitsrecht

16.07.2018

In diesem Sommer treten in Schweden mehrere Gesetzesänderungen und Neuregelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in Kraft. Der Gesetzgeber bezweckt damit unter anderem die Stärkung des steuerfinanzierten Gesundheitswesens sowie die Eindämmung des steigenden Krankenstands.

Mindestanforderungen der betrieblichen Altersvorsorge
Zur Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen (EU-Richtlinie 2014/50/EU) trat am 1. Juni 2018 ein neues Gesetz über die Mindestanforderungen der betrieblichen Altersvorsorge in Kraft. Danach müssen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen.

Das Verdienen von Anwartschaften darf beispielsweise nicht von einer Mindestanstellungszeit von mehr als drei Jahren abhängig gemacht werden. Falls ein Mindestalter als Bedingung aufgestellt wird, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein. Daneben sind erworbene Anwartschaften des Arbeitnehmers bis zu seinem Rentenalter durch den Arbeitgeber zu verwalten und dürfen bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht als Einmalbetrag an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Abweichungen von dem Gesetz sind nur durch Tarifverträge möglich. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen können Schadensersatzansprüche erhoben werden.

Private Gesundheits- und Krankenversicherung steuerpflichtig
Die bisher geltende Steuerfreiheit für die private Gesundheitsvorsorge, welche als freiwillige Leistung vom Arbeitgeber gezahlt wird, wurde am 1. Juli 2018 abgeschafft. Dies führt dazu, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien einer privaten Gesundheits- und Krankenversicherung nunmehr als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Für den Arbeitgeber bedeutet dies zudem, dass er Arbeitgeberabgaben (in der Regel 31,42 Prozent) auf den vollen geldwerten Vorteil zu zahlen hat. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber die Kosten jetzt als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Effektiv erhöhen sich die Kosten für den Arbeitgeber somit um ca. 2,5 Prozent. Betriebsärztliche Dienstleistungen sowie Maßnahmen der Rehabilitation sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen.

Plan für Rückkehr von krankgeschriebenen Arbeitnehmern zum Arbeitsplatz
Durch eine neue Regelung im schwedischen Sozialgesetzbuch (socialförsäkringsbalk (2010:110)), die am 1. Juli 2018 in Kraft trat, sind Arbeitgeber nunmehr dazu verpflichtet, spätestens am 30. Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers einen Plan für die Rückkehr zum Arbeitsplatz zu erstellen. Dabei muss zu erwarten sein, dass die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers mindestens 60 Tage eingeschränkt sein wird. Der Plan soll die Anpassungs- und Rehabilitationsmaßnahmen am Arbeitsplatz umfassen und ist möglichst in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer auszuarbeiten.

Zu klären ist insbesondere, ob Teilzeitarbeit möglich ist, ob eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsaufgaben vorzunehmen ist und ob Bedarf an technischen Hilfsmitteln besteht. Ausgenommen von der Verpflichtung sind ausschließlich Situationen, in denen eine Rückkehr zum Arbeitsplatz aufgrund des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers nicht möglich ist.

Elektronisches Personalregister in weiteren Branchen Pflicht
Seit dem 1. Januar 2016 müssen auf schwedischen Baustellen tätige Unternehmen ein elektronisches Personalregister (personalliggare) über sämtliche vor Ort beschäftigte Arbeitnehmer führen. Vorher galt diese Verpflichtung bereits in Restaurants, Friseur- und Wäschereibetrieben. Da das elektronische Personalregister als ein effektives Werkzeug zur Bekämpfung von Schwarzarbeit angesehen wird, hat der Gesetzgeber jetzt beschlossen, weitere Branchen von der Verpflichtung zu umfassen. Somit sind ab dem 1. Juli 2018 auch Kfz-Wartungsbetriebe, Schönheitssalons sowie Lebensmittel- und Tabakgroßhandelsbetriebe betroffen. Die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) kann unangemeldet Kontrollen durchführen und verlangen, dass sich dort tätige Arbeitnehmer zur Identitätsüberprüfung ausweisen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kann die Behörde Bußgelder verhängen.

Gewerkschaftliche Verhandlungen bei Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Am 1. August 2018 tritt das neue Video-überwachungsgesetz (kamerabevakningslag (2018:1200)) in Kraft, welches an die europäische Datenschutzgrundverordnung angepasst wurde. Es dient insbesondere dazu, Videoüberwachung in gewissen Fällen zu ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der persönlichen Integrität des Einzelnen zu stärken. Arbeitgeber, die Videoüberwachung am Arbeitsplatz einführen möchten, müssen hierfür ein berechtigtes Interesse haben. Dazu zählen zum Beispiel die Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer oder die Vorbeugung von Verbrechen. In privaten Betrieben, welche keine im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben ausführen, wird keine behördliche Genehmigung mehr benötigt. Der Arbeitgeber ist allerdings dazu verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Umfang der Maßnahmen zu informieren und gewerkschaftliche Verhandlungen gemäß dem schwedischen Mitbestimmungsgesetz (lag (1976:580) om medbestämmande i arbetslivet) zu führen.

Was bedeuten diese Änderungen für Sie als Arbeitgeber? Welche Verantwortung tragen Sie und was müssen Sie im Umgang mit Ihren Arbeitnehmern beachten? Die Rechtsabteilung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer hilft Ihnen gerne weiter.

  Quelle: www.handelskammer.se


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