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Bei Arbeiten im Ausland unfallversichert

28.06.2012

Die Globalisierung betrifft auch die Bauwirtschaft, immer häufiger sind deutsche Baufirmen im Ausland tätig. Die Beschäftigten müssen dort jedoch nicht auf ihren Versicherungsschutz verzichten: Auch im Ausland sind sie gegen Risiken durch Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten voll abgesichert. Dieses gilt für Mitarbeiter von Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die auf Grund eines hier begründeten Beschäftigungsverhältnisses im Auftrag ihres Arbeitgebers für begrenzte Zeit im Ausland arbeiten. Damit werden vorübergehende Tätigkeiten im Ausland mit einer Beschäftigung in Deutschland gleich gestellt, informierte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).

Rund 250 Arbeits- und Wegeunfälle mit Beschäftigten der Bauwirtschaft geschehen jedes Jahr im Ausland. Bei allen gewerblichen Berufsgenossenschaften zusammen werden jährlich etwa 2.000 Arbeits- und Wegeunfälle registriert. Wenn im Ausland ein Arbeitsunfall geschieht oder eine Berufskrankheit eintritt, kommt die BG BAU für Maßnahmen zur Heilbehandlungen und für medizinische sowie berufliche Rehabilitations- und Pflegekosten auf und zahlt nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Unternehmers Verletztengeld. Wer nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit dauerhaft mindestens um 20 Prozent erwerbsgemindert bleibt, hat Anspruch auf eine Versichertenrente. Führt ein Unfall oder eine Berufskrankheit zum Tode, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von der BG BAU.

Ein Antrag auf Versicherungsschutz im Ausland ist laut BG BAU nicht erforderlich. Die Beschäftigten sind weiterhin nach deutschem Recht unfallversichert, wenn sie voraussichtlich nicht länger als 24 Monate in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) eingesetzt sind. Bei einer Beschäftigung in Staaten, die nicht der EU angeschlossen sind, gelten andere Regelungen. Die BG BAU berät bei allen Fragen dazu. Zusätzlich werden bei der Prüfung des Unfallversicherungsschutzes besondere Gefährdungen berücksichtigt, die durch Auslandstätigkeiten bedingt sind. Dies kann zum Beispiel ein Unfall sein, der auf Grund politischer Auseinandersetzungen geschieht.

Bei Aufenthalten in EU-Staaten und der Schweiz werden Sachleistungen wie ärztliche Behandlungen von den Versicherungsträgern im Gastland übernommen und die Kosten von der BG BAU erstattet. Bescheinigungsformulare zur Sachleistungsaushilfe erhalten Arbeitnehmer bei ihrer Krankenkasse. Müssen Beschäftigte im Ausland Eigenanteile zahlen, so erstattet die BG BAU in der Regel auch diese Leistungen. Fragen zum Thema bitte per E-Mail oder gerne auch telefonisch über die zuständige Bezirksverwaltung der BG BAU.

  Quelle: www.bgbau.de


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