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Bei Bauvertrag und Grundstückskauf Umsatzsteuer beachten!

30.08.2022

Umsatzsteuer ist nur dann geschuldet, wenn sie auf den Bauvertrag anfällt

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags als Vergütung einen (Pauschal-)Preis "einschließlich der zurzeit geltenden Umsatzsteuer", ist die Zahlung der im Pauschalpreis enthaltenen Umsatzsteuer nur dann geschuldet, sofern sie auch auf den Bauvertrag anfällt. Dies beschloss der Bundesgerichtshof im Januar des letzten Jahres.

Der Hintergrund

Ein Bauunternehmen hatte mit einem privaten Bauherren einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbarten einen pauschalen Werklohn von 248.247,70 Euro inklusive "der zurzeit geltenden Umsatzsteuer" von 19 %. Das Grundstück hatten die Bauherren ebenfalls von dem Bauunternehmen in Form eines gesonderten Kaufvertrags erworben. Bei der Festsetzung der von den Bauherren zu zahlenden Grunderwerbsteuer für das Grundstück erkannte das zuständige Finanzamt einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Bauvertrag und dem Kaufvertrag für das Grundstück und legte der Bemessung der Grunderwerbsteuer sowohl den Kaufpreis für Grund und Boden als auch den Pauschalpreis für den Hausbau zu Grunde. Dies führte zu einer Umsatzsteuerfreiheit des Bauvertrags. Aufgrund dessen verlangten die Bauherren den von ihnen bereits bezahlten Umsatzsteueranteil des Pauschalpreises in Höhe von 39.636,00 Euro von dem Bauunternehmen zurück. Daraufhin begann ein Rechtsstreit ob dies rechtlich möglich ist.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bauherren ein Recht auf die Erstattung des Umsatzsteueranteils haben. Die Zahlung des Vergütungsanteils von 39.636,00 Euro sei ohne Rechtsgrund geleistet worden. Die im Bauvertrag getroffene Regelung, dass der vereinbarte Pauschalpreis die zurzeit geltende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % enthalte, würde ins Leere gehen, da es keine zurzeit geltende Umsatzsteuer gäbe und es auch nicht zur Disposition der Vertragspartner stehe, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen. Die Auslegung des Bauvertrags ergebe, dass die Zahlung der im Pauschalpreis enthaltenen Umsatzsteuer lediglich dann geschuldet sei, sofern diese auf den Bauvertrag auch tatsächlich anfalle. Die vertragliche Abrede der Parteien sei als Nettopreisvereinbarung auszulegen. Für eine Nettopreisvereinbarung spreche ferner, dass sich nach dem Vertragswortlaut eine Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Pauschalpreis auswirken sollte. Folglich sei der Umsatzsteueraufwand als selbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu bewerten, mithin von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen. Die Nettopreisvereinbarung sei dahingehend auszulegen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Umsatzwertsteuer auch nicht zu zahlen ist. Mithin ist die im Preis enthaltene Umsatzsteuer von 19 % nicht geschuldet und der entsprechende Teilbetrag zurückzuzahlen.

Ein Hinweis

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind gemäß §4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei. Den Vertragspartnern beider Seiten ist bei Bauverträgen, die mit einem Grundstückserwerb im Zusammenhang stehen, anzuraten, sich (steuer-)rechtlich beraten zu lassen. Denn möglicherweise besteht auch die Gefahr der Nichtigkeit eines separat abgeschlossenen Bauvertrags. Ein Bauvertrag ist schließlich nach §311b Abs. 1 S. 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet.

  Quelle: www.bauprofessor.de


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