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Besondere Leistung ohne zusätzliche Vergütung?

11.01.2018

Von RA Michael Seitz

Obliegt dem Auftragnehmer nach der Leistungsbeschreibung die Verkehrssicherheit der Baustelle, so sind die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einzukalkulieren, auch wenn es sich um besondere Leistungen i. S. d. VOB/C handelt. Diese sind dann mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.

Dies hat das OLG Braunschweig in einem Beschluss vom 11. September 2014 (Az.: 8 U 154/13) entschieden, die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH am 13.09.2017 (Aktenzeichen VII ZR 243/14) zurückgewiesen.

Der Fall: AG, ein öffentlicher Auftraggeber, beauftragt AN unter Einbeziehung der VOB/B mit Tiefbauleistungen. Aus der Leistungsbeschreibung ergibt sich, dass AN die Verkehrssicherheit auf der Baustelle obliegen soll. Es findet sich ein Verweis auf die StVO und darauf, dass AN die Kosten der Verkehrssicherheit selbst zu tragen hat. AN fasst die Leistungen zur Verkehrssicherung gleichwohl in einem Nachtrag zusammen und verlangt hierfür zusätzliche Vergütung. AG weist den Nachtrag zurück, woraufhin AN diesen einklagt. Das Landgericht weist die Klage ab.

Das Urteil: Ebenso das OLG Braunschweig, allerdings mit anderer Begründung als das Landgericht. Das Landgericht war der Auffassung, bei den Leistungen handele es sich um Nebenleistungen nach DIN 18299, Abschnitt 4.1. Daher seien diese Leistungen mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Das OLG hingegen stufte die Leistung als besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.9 der DIN 18299 ein. Danach sind unter anderem das Aufstellen und Betreiben von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle (z. B. Bauzäune oder Schutzgerüste) besondere Leistungen, da sie nach Abschnitt 4.2.10 der Regelung des öffentlichen Verkehrs auch außerhalb der Baustelle dienen. Dennoch gelangte das OLG zu der Auffassung, dass diese Besonderen Leistungen von der Vergütungsvereinbarung umfasst sind. Hierfür legte das OLG das gesamte Vertragswerk nach dem objektiven Empfängerhorizont, also danach aus, wie ein objektiver Bieter den Vertrag verstehen musste. Der Verweis auf die StVO und auf die Übernahme der Kosten der Verkehrssicherheit führen demnach dazu, dass die Verkehrssicherungsleistungen in die Preise der einzelnen Positionen mit einzubeziehen waren, auch wenn es sich nach der DIN 18299 um „Besondere Leistungen“ handelt, selbst wenn diese nicht in gesonderten Positionen ausgeschrieben sind!

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Fazit: Es ist ein unter Bauunternehmern weit verbreiteter Irrtum, das Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C auch stets gesondert zu vergüten seien. Tatsächlich hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Auslegung des Vertrages stets Vorrang. Ergibt sich aus dieser Auslegung für einen objektiven Bieter die Erkenntnis, dass Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C gleichwohl in die einzelnen Position einzukalkulieren sind, so erhält er für diese Leistungen keine Vergütung, auch wenn es sich um Besondere Leistungen handelt. Das OLG Braunschweig hat hier den Verweis auf die StVO und die Übernahme der Kosten für die Verkehrssicherung in der Beschreibung der Leistung so ausgelegt, dass die Besonderen Leistungen für die Verkehrssicherung in die Position mit einzukalkulieren waren. Für den Bauunternehmer ergibt sich daraus: Stets das Leistungsverzeichnis sorgfältig lesen und insbesondere daraufhin untersuchen, ob Besondere Leistungen einzukalkulieren sind! Wenn Zweifel bestehen, sollte insoweit bei der Vergabestelle nachgefragt werden.

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