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Beteiligung eines Nachunternehmers an mehreren Angeboten: Ausschluss

05.03.2024

Die Vergabekammer (VK) Bund hat mit Beschluss vom 10.11.2023 – VK 1-63/23 – folgendes entschieden:


Nimmt ein Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sondern ist es an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer/Eignungsleiher beteiligt, liegt keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor, auf die ein Ausschluss der betreffenden Bieter/Bewerber mangels Eignung gestützt werden kann.

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  Quelle: Anwalt Werner


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