zurück

Betonfertigteile: Untersuchung und Rüge jeder Lieferung!

20.09.2018

von RA Michael Seitz

Auch bei einem Sukzessivlieferungsvertrag muss der Käufer der gelieferten Ware bei einem Handelskauf gemäß § 377 HGB zumindest stichprobenartig jede einzelne Lieferung untersuchen und einen für etwaig festgestellten Mangel unverzüglich rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel ist bei der Untersuchung nicht erkennbar.

Dies hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 22.02.2012 (Az.: 4 U 69/11) entschieden.

Der Fall: AN erstellt für AG einen Erweiterungsbau. AN beauftragt Baustofflieferant B mit der Herstellung von Betonfertigteilen. Dieser liefert die bestellten Betonfertigteile sukzessive auf die Baustelle. Nachdem AN den Vertrag gegenüber AG kündigt, beauftragt dieser den Lieferanten nunmehr mündlich direkt mit der sukzessiven Weiterlieferung der Fertigteile. Als B Vergütung verlangt, verweigert AG diese mit der Begründung, die Betonfertigteile seien mangelhaft gewesen, der Kaufpreis sei „auf Null“ gemindert. Mit dem mündlichen Vertrag sei nämlich die Vereinbarung getroffen worden, dass B gegenüber AG auch die Gewährleistung für alle im Vertragsverhältnis mit AN erbrachten Lieferungen übernehme.

Das Urteil: Das OLG Brandenburg verurteilt AG zur Zahlung. Es lässt offen, ob mit dem mündlichen Vertrag B auch gegenüber dem AG die Gewährleistung für sämtliche gelieferten Fertigteile übernommen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass weder AN noch AG die einzelnen Teillieferungen untersucht oder gerügt haben. Damit gelten die gelieferten Betonteile gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Die Geltendmachung von Mängeln sei daher nicht mehr möglich. Deshalb müsse AG den Kaufpreis bezahlen, ohne Mängelrechte geltend zu machen.

Michael Seitz_1.jpg

Fazit: § 377 HGB ist eine der gefährlichsten Fallen des deutschen Kaufrechts. Wer in einem Kaufvertrag unter Kaufleuten einen erkennbaren Mangel nicht unverzüglich rügt, hat keinerlei Mängelansprüche, muss aber den Kaufpreis trotzdem bezahlen. Die Vorschrift ist nicht nur antiquiert, sie wird von den Gerichten auch nur allzu gern extensiv ausgelegt, um eine schnelle Prozessentscheidung herbeizuführen. Die Vorschrift gehört abgeschafft. Wäre sie eine AGB-Klausel, so wäre sie mit Sicherheit unwirksam, weil der Käufer ohne jede Kompensation sämtliche Rechte verliert. Da die Regelung jedoch im Gesetz steht, ist sie bis zu einer Änderung (die sich nicht einmal ansatzweise abzeichnet) strikt zu beachten. Daher muss jeder Käufer im Rahmen eines Handelskaufs jede Lieferung daraufhin überprüfen, ob sie erkennbare Mängel enthält. Ist dies der Fall, muss er das unverzüglich (d. h. in der Regel innerhalb von zwei bis drei Tagen) gegenüber seinem Lieferanten rügen, sonst verliert er sämtliche Mängelrechte. Dies ist gerade für den Handwerker um so bedrohlicher, als er selber in der Haftung gegenüber seinem (Werkvertrags-)Auftraggeber bleibt. Wenn und soweit also im vorliegenden Fall die Fertigteile tatsächlich mangelhaft gewesen sein sollten, bleibt AG gegenüber seinem Auftraggeber zur Mängelgewährleistung verpflichtet, kann sich jedoch bei seinem Baustoffhändler allein wegen Versäumung der unverzüglichen Rüge nicht „erholen“.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare