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Betreiberpflichten bei Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

17.01.2020

Viele Gewerbe- und Industriebetriebe, Tankstellen und Waschstraßen benötigen aus Sicherheits- und Umweltgründen eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage. Die wichtigsten Verpflichtungen für einen Betreiber einer Abscheideranlage sind im folgenden Artikel übersichtlich aufgeführt.

Abwasser, das Leichtflüssigkeiten, wie zum Beispiel Öle oder Kraftstoffe enthält, darf nicht unbehandelt in die öffentliche Kanalisation gelangen. Deshalb benötigen viele Gewerbe- und Industriebetriebe, öffentliche Organisationen, Betreiber von Tankstellen und Waschstraßen aus Sicherheits- und Umweltgründen eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage. Weil es sich bei Leichtflüssigkeiten um wassergefährdende Stoffe handelt, hat der Betreiber einer Abscheideranlage dem sogenannten Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetz Folge zu leisten. Die damit verbundenen wichtigsten Verpflichtungen sind im untenstehenden Artikel übersichtlich aufgeführt.

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Betreiberpflichten bei Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten.

Grafiken: GET

Betriebstagebuch:
An erster Stelle zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage steht das Betriebstagebuch. Hier sind alle relevanten Anlagendaten, wiederkehrende Prüfungen und Dokumentationen, sowie die entsprechenden Genehmigungen zu sammeln. Es ist fortlaufend durch eine sachkundige Person gemäß DIN 1999-100 Punkt 12.6 zu führen.

Eigenkontrolle:
Bei der Eigenkontrolle sind Funktionsfähigkeit und Zustand der Abscheideranlage monatlich durch eine sachkundige Person entsprechend DIN 1999-100 Punkt 12.3 zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Wartung:
Eine Wartung der Anlage hat halbjährlich entsprechend Vorgaben des Herstellers durch eine sachkundige Person entsprechend DIN 1999-100 Punkt 12.4 zu erfolgen.

Reinigung/ Entleerung/ Entsorgung:
Sie muss je nach Bedarf und Anfall bzw. in Abhängigkeit des Ergebnisses der Eigenkontrolle durch einen Entsorgungsfachbetrieb, mindestens jedoch alle 5 Jahre erfolgen. (DIN 1999-100 Punkt 12.5)

Einhaltung der Grenzwerte:
Die Kontrolle ist nach Bedarf in Abhängigkeit der örtlichen Satzungsgrenzwerte und behördlichen Auflagen durch ein zertifiziertes Labor vorzunehmen. Bei ordnungsgemäßem Betrieb können diese oft als eingehalten gelten.

Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen:
Die Kontrolle erfolgt nach landesspezifischen Anforderungen je nach Einsatzbereich durch eine zugelassene Sachverständige Stelle auf Grundlage der Indirekteinleiter-Verordnungen der Länder, bzw. der AwSV / TRwS u. a.

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Generalinspektion:
Vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung entsprechend der DIN 1999-100 Punkt 12.7 und den landesspezifischen Anforderungen durch eine fachkundige Person bzw. Sachverständigen (GET, RAL-GZ 968) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen.

Mängelbeseitigung (Reparatur/ Sanierung):
Reparaturen und Sanierungen der Anlagen müssen nach Mängelfeststellung durch Fachbetriebe (z.B. nach WHG, RAL-GZ 968) erfolgen. Entsprechend Mangeleinstufung ist ggfs. eine Nachprüfung erforderlich.

Stilllegung/ Außerbetriebnahme:
Die Stilllegung bzw. eine Außerbetriebnahme erfolgt bei Nichtnutzung nach Bedarf. Eine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Stilllegung erfolgt durch eine fachkundige Peron.

  Quelle: www.get-guete.de


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