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Beweiskraft eines OK-Vermerks auf Telefaxen

26.06.2014

Ein OK-Vermerk auf dem Sendebericht eines Telefaxes stellt auch weiterhin nur ein Indiz für den Zugang dieses Telefaxes beim Empfänger dar.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 19. Februar 2014 (Az.: IV ZR 163/13) entschieden.

Der Fall: Eine Versicherung nimmt ihren Versicherungsnehmer (VN) auf Zahlung rückständiger Prämien in Anspruch. VN behauptet, er habe den Vertrag mit Telefax vom 15. Juli für seine mitversicherten Angehörigen gekündigt. Zudem habe auch seine Ehefrau nochmals am 17. November 2008 per Telefax gekündigt. Die Versicherung bestreitet unter Vorlage von Faxeingangsjournalen den Erhalt dieser Kündigungen. Das Berufungsgericht spricht der Versicherung die rückständigen Prämien zu mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe den Zugang der Kündigungserklärungen nicht beweisen können.

Die Entscheidung: Dem widerspricht der BGH! Ein OK-Vermerk auf dem Sendebericht eines Faxes sei zwar lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefax beim Empfänger. Er belegt das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Telefaxnummer. Deshalb reicht es nicht, wenn der Empfänger den Zugang einfach nur bestreitet. Er muss sich vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er unter der fraglichen Telefaxnummer betreibt und ob die Verbindung im Speicher dieses Gerätes enthalten ist. Führt er ein Empfangsjournal, so muss er dieses vorlegen. Lassen die vorgelegten Journale den Telefaxanschluss des Absenders teilweise nicht erkennen, so reicht die Vorlage eines solchen Journals nicht aus. In dem hier entschiedenen Fall gab es Übereinstimmungen zwischen dem Empfangsjournal der Versicherung und dem angeblich am 17. November übersandten Telefax. Diese Sendung hätte durchaus mit derjenigen, die der kündigende VN behauptet, korrespondieren können. Hier hätte das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Auch hätte es dem Beweisantritt des VN, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage beantragt hatte, nachgehen müssen. Daher verweist der BGH die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück.

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Fazit: Entgegen weit verbreiteter Auffassung ist der bloße „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht eines Telefaxgerätes kein Beweis, ja nicht einmal ein Anscheinsbeweis dafür, dass dieses Telefax die Gegenstelle auch erreicht hat. Immerhin billigt der BGH dem „OK-Vermerk“ aber Indizwirkung zu. Deshalb kann sich der Empfänger des Telefaxes nicht einfach darauf berufen, er habe dieses nicht erhalten. Er muss vielmehr seine Faxjournale vorlegen, wenn das Gerät - wie heute regelmäßig - solche hergibt. Auch ist nach Auffassung des BGH die Frage, ob das Telefax das Empfangsgerät erreicht hat, grundsätzlich dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Die Angabe anonymisierter Daten durch den Empfänger reicht dagegen nicht. Dennoch bleiben beim Versand eines Telefaxes hinsichtlich des Empfangs beim Gegner gewisse Restrisiken.

Zwar mag man bezweifeln, ob die Auffassung des BGH, die bereits von verschiedenen Oberlandesgerichten in Frage gestellt wurde, angesichts des Fortschritts der Technik heute noch zutreffend ist. Dennoch ist dazu zu raten, gerade wichtige Dokumente wie etwa Kündigungen, Behinderungsanzeigen und überhaupt alle Schriftstücke, die Fristen auslösen sollen, nicht nur per Telefax, sondern - gegebenenfalls zusätzlich - auch durch andere Kommunikationsmittel zu übermitteln. Darüber hinaus ist leider festzuhalten, dass es mit Ausnahme der persönlichen Übergabe heute kein absolut rechtsicheres Kommunikationsmittel gibt. Eine E-Mail ist nicht ausreichend, wenn der Empfänger die angeforderte Sendebestätigung nicht absendet, das Telefax ist aus den oben dargelegten Gründen nicht sicher. Das Einwurf-Einschreiben lässt sich ebenfalls nur eingeschränkt beweisen und das Übergabe-Einschreiben schließlich geht - abgesehen von der langen Zeitdauer - dann nicht zu, wenn der Empfänger es nicht entgegennimmt oder nicht von der Post abholt.

  Quelle: RA Michael Seitz


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