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Das UBO-Register

14.11.2016

Unternehmensgründung

Bei der Gründung einer niederländischen Tochtergesellschaft, wobei eine deutsche Gesellschaft die Rolle der Gründerin/Gesellschafterin übernimmt, muss der niederländische Notar vor der Beurkundung der Gründungsakte aufgrund des niederländischen Gesetzes zur Vorbeugung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus (Wwft - Wet ter voorkoming van witwassen en financiëren van terrorisme) den letztendlich Berechtigten (UBO - Ultimate Beneficial Owner) identifizieren.

Konkret bedeutet das, dass die natürlichen Personen, die eine juristische Person besitzen oder Kontrolle darüber ausüben, identifiziert werden müssen, wobei das Halten eines Aktienanteils von mehr als 25 % als Hinweis auf direktes oder indirektes Eigentum gilt.

In der Praxis werden die letztendlich Berechtigten identifiziert, indem der Geschäftsführer der gründenden Gesellschaft eine UBO-Erklärung abgeben muss. Diese Erklärung wird der notariellen Akte beigefügt und sie bleibt vertraulich, es sei denn der Notar oder seine Mandantin sind Gegenstand einer Überprüfung z.B. nach einer Meldung aufgrund des bereits erwähnten Wwft-Gesetzes.

Am 20. Mai 2015 wurde vom Europäischen Parlement eine EU-Richtlinie erlassen die unter anderem zur Folge hat, dass in allen Mitgliedsstaaten ein UBO-Register eingeführt werden muss.

In den Niederlanden wird das Register wahrscheinlich bei der Kamer van Koophandel untergebracht, die bereits das Handelsregister führt. Einblick in dieses Register können Behörden, Banken, Anwälte, Notare und alle Personen erhalten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zum Beispiel auch Journalisten.

Die Richtlinie muss zwar nicht vor Mitte 2017 in die Praxis umgesetzt werden, aber Gründer sollten sich schon jetzt davon bewusst sein, dass die Besitzverhältnisse innerhalb eines neuzugründenden Unternehmens im nächsten Jahr im UBO-Register festgelegt und eingesehen werden können.

  Quelle: www.dnhk.org


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