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Das alte AÜG in einem neuen Gewand

13.07.2017

Teil 1: Gestaltungsraum und Gestaltungsmöglichkeiten des AÜG

Die vielen lebhaften Diskussionen rund um die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) haben die Rechtsanwälte der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert zum Anlass genommen, diese Thematik in drei Beiträgen näher unter die Lupe zu nehmen. Im ersten Teil legen die Rechtsanwälte ihre Erkenntnisse dar, zu denen sie nach ausgiebiger Prüfung der aktuellen Rechtslage ab dem 01. April 2017 unter Berücksichtigung der zahlreichen Besonderheiten gelangt sind und denen jeder Unternehmer zwingend große Beachtung schenken sollte.

Grundsätzlich gilt das AÜG für jede gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Der Gestaltungsspielraum ist somit auf die gesamte BRD beschränkt, gleichzeitig sind durch die Neuregelung aber auch diverse Gestaltungsmöglichkeiten, gerade zum Schutz des Leiharbeitnehmers, kolossal eingeschränkt worden.
Von der Neuregelung werden somit auch Arbeitnehmerüberlassungen erfasst, die ihrerseits einen Auslandsbezug aufweisen, d. h. Fälle, in denen inländischen Entleihern Arbeitnehmer aus dem Ausland überlassen werden, oder inländische Verleiher Arbeitnehmer ins Ausland überlassen wollen.

Verleiher mit Sitz im Ausland benötigen zur Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland bzw. zu inländischen Betrieben ebenso eine Erlaubnis nach dem AÜG wie inländische Verleiher, die Arbeitnehmer ins Ausland überlassen wollen.Hat der Verleiher demnach seinen Sitz im Ausland und sollen die Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden, ist dafür eine Überlassungserlaubnis nach dem AÜG ebenfalls erforderlich.

Hiervon KANN es zwar eine Ausnahme geben, wenn Verleiher und Entleiher ihren Sitz im Ausland haben und die Leiharbeitnehmer nur kurzfristig in Deutschland eingesetzt werden. Allerdings muss in diesem Rahmen die geltende Rechtslage des jeweiligen Heimatsstaates des Verleihers beachtet werden.

So heißt es in der offiziellen fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit vom 20. März 2017, dass eine Ausnahme zwar vorgesehen ist, wenn ein Leiharbeitnehmer von einem Verleiher in einem anderen Mitgliedsstaat der EU an einen ebenfalls dort ansässigen Entleiher überlassen und von diesem tatsächlich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland eingesetzt werden darf, ohne dass es einer Erlaubnis bedarf, allerdings gilt diese Ausnahme nicht für den Verleih im Baugewerbe. Arbeitnehmerüberlassungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU sind indes ausnahmslos untersagt, weil eine wirksame Kontrolle nahezu unmöglich ist.

Neben § 1 Abs. 1a, der Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sieht das neue AÜG in § 1 Abs. 3 Nr. 1 – 3 abschließend Fälle vor, wann das AÜG gerade keine Anwendung findet.

Im Folgenden werden, um die Ausführungen nicht ausufern zu lassen, nur die wichtigsten Ausnahmeregelungen des AÜG näher erläutert.

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 – Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen
Das AÜG findet ferner bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes (AktG) keine Anwendung, wenn der Leiharbeitnehmer gerade nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

Auch Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben können ein Konzernunternehmen bilden. Sie sind dann auch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 erlaubnisfrei.

§ 1 Abs. 3 Nr. 2a – Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung
Von der Anwendung des AÜG ausgenommen ist die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern sie nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 3, aber auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, sind an das Erfordernis einer „nur gelegentlichen Überlassung“ sehr strenge Anforderungen zu stellen.

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 – Arbeitnehmerüberlassung zu deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen
Die Anwendung des AÜG ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Unternehmen mit Geschäftssitz in Deutschland einen oder mehrere seiner Arbeitnehmer in das Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen überlässt, an dem es beteiligt ist. Ein Verleih aus dem Ausland nach Deutschland ist über diese Ausnahmevorschrift umgekehrt jedoch nicht möglich.

  Quelle: www.franz-partner.de


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