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Der Bieter hat keinen Anspruch auf weitere Teilnahme am Vergabeverfahren

17.06.2013

OLG Celle vom 18.02.2013, 13 Verg 1/13.

Von Dr. Martin Schellenberg
Eine Insolvenz des Unternehmens gibt ein Angebot für Fassadenbauleistungen im Rahmen einer EUR 16 Mio. Schulrenovierung in Göttingen ab. Als günstigster Bieter hätte er den Zuschlag erhalten müssen, nach einem umfangreichen Aufklärungsverfahren über die finanzielle Leistungsfähigkeit schließt ihn die Vergabestelle jedoch aus. Der dagegen vorgehende Insolvenzverwalter unterliegt den beiden Instanzen. Der Insolvenzverwalter macht zunächst geltend, dass nicht das insolvente Unternehmen, sondern er selbst Bieter sei und damit seine eigene Bonität für die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit ausschlaggebend wäre. Dem ist das OLG nicht gefolgt: Der Insolvenzverwalter ist zwar Partei kraft Amtes, die Rechtsfolgen eines Auftrages treffen jedoch die Insolvenzmasse. Des Weiteren steht der Insolvenzverwalter auf dem Standpunkt, die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft von 5 % müsse als Sicherheit ausreichen. Auch hier ist das OLG anderer Meinung: Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss unabhängig von der Bürgschaft vorliegen, anderenfalls könne man sich eine diesbezügliche Eignungsprüfung angesichts einer Bürgschaft sparen. Schließlich hätte sich die Vergabestelle, so der Insolvenzverwalter, den Ausschluss nicht mit dem Fehlen eines Insolvenzplanes begründen dürfen. Das OLG: Ein Insolvenzplan ist ein wesentliches Indiz für die Fortführungsabsicht. Daher durfte dies im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.

Schellenberg, Dr. Martin.jpg

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist ein automatischer Ausschluss insolventer Unternehmen aus Vergabeverfahren unzulässig (OLG Düsseldorf vom 05.12.2006, Az.: VII Verg 56/06, OLG Schleswig-Holstein vom 30.05.2012, Az.: I Verg 2/12). Allerdings steht Vergabestellen nach dieser Rechtsprechung noch ein recht weiter Ermessensspielraum bei der Ausschlussentscheidung zu.
Öffentliche Auftraggeber orientieren sich bei der Ausschlussentscheidung am besten an den oben genannten Prüfkriterien. Insolventen Unternehmen ist nicht generell von der Bewerbung um öffentliche Aufträge abzuraten. Insolvenzverwalter sollten jedoch eindeutige Nachweise für die Fortführungsabsicht und die Insolvenz der Masse nachweisen können.

  Quelle: RA Dr. Martin Schellenberg


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