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Die Erstattung der MwSt. bei Kohäsionsausgaben ist problematisch, so die EU-Prüfer.

04.12.2018

Die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt.), die bei den EU-Kohäsionsausgaben einen wichtigen Kostenbestandteil bildet, ist fehleranfällig und stellt nicht immer eine optimale Verwendung von EU-Mitteln dar. So lautet das Fazit einer Schnellanalyse des Europäischen Rechnungshofs. Die Prüfer sind der Auffassung, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer an öffentliche Stellen bei den Kohäsionsausgaben im Zeitraum nach 2020 nicht länger möglich sein sollte.

Mit EU-Ausgaben wird im Kohäsionsbereich oftmals der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bezuschusst, wobei die darauf anfallende Mehrwertsteuer bis zu einem Fünftel der gesamten Projektkosten ausmachen kann. Diese Steuer kommt im Allgemeinen nur dann für eine EU-Kofinanzierung in Betracht, wenn sie nach nationalem Recht nicht erstattungsfähig ist.
Die Auswertung von Daten, die über mehrere Jahre gesammelt wurden, durch die Prüfer macht deutlich, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer nicht nur eine häufige Fehlerursache ist, sondern auch zu einer suboptimalen Verwendung von EU-Mitteln führen kann. Dies gilt insbesondere für öffentliche Stellen wie nationale, regionale oder lokale Behörden, die EU-Unterstützung erhalten.

Die Prüfer legen einige Fälle dar, in denen EU-Mittel nicht optimal verwendet wurden. So kann etwa ein Ministerium eines Mitgliedstaats ein Infrastrukturprojekt umsetzen und die MwSt. als förderfähigen Kostenbestandteil geltend machen, der von der EU erstattet wird. Gleichzeitig fließen dem nationalen Haushalt über sein Steuererhebungssystem Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit diesem Projekt zu. Die dem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Ausgaben werden daher durch die Erstattung überkompensiert.

„Die von der EU an einen Mitgliedstaat geleistete Erstattung kann sogar höher ausfallen als die tatsächlichen Projektkosten“, erläuterte Tony Murphy, das für die Schnellanalyse zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. „Dies ist besonders relevant bei großen Infrastrukturprojekten mit einem hohen Kofinanzierungssatz.“

Die Europäische Kommission schlägt in ihrem Vorschlag für die Kohäsionsvorschriften nach 2020 vor, die Mehrwertsteuer – unabhängig davon, ob sie erstattungsfähig ist oder nicht – zurückzuzahlen, wenn die Gesamtprojektkosten weniger als 5 Millionen Euro betragen. Auf der Grundlage ihrer Analyse bleiben die Prüfer bei ihrer bereits früher geäußerten Auffassung, dass öffentlichen Stellen keine Mehrwertsteuer erstattet werden sollte; sie sprechen sich daher für eine Überarbeitung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften aus.

  Quelle: eca.europa.eu


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