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Die Frist für die Nachrüstung läuft in Kürze ab

17.11.2020

Notrufsystem in Aufzügen

Ab 1. Januar 2021 muss in allen Aufzügen ein Notrufsystem oder ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem vorhanden sein. TÜV SÜD weist darauf hin, dass das Fehlen eines geeigneten Systems bei den vorgeschriebenen Prüfungen beanstandet werden muss. Für die Nachrüstung von Bestandsanlagen gibt es einfache und günstige technische Lösungen.

Ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem stellt sicher, dass in einem Aufzug eingeschlossene Personen direkt Kontakt mit einem Notdienst aufnehmen können. Bis Ende 2020 müssen auch alle Bestandsanlagen mit einem solchen Kommunikationssystem ausgerüstet sein. „Wenn bei der jährlichen Prüfung kein geeignetes System vorhanden ist, muss dies laut Betriebssicherheitsverordnung beanstandet werden“, sagt Ulf Müller-Kästner, Mitglied der technischen Leitung der Fördertechnik der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Die zuständige Behörde ist zudem ermächtigt, ein Bußgeld zu verhängen, wenn der Betreiber der Anlage bzw. der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

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Foto: www.tuvsud.com

Die Anforderung für ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem betrifft alle überwachungsbedürftigen Aufzüge. Darunter fallen Anlagen zur Personenbeförderung sowie Plattformlifte oder Befahranlagen mit einer Förderhöhe von über drei Metern, wenn darin Personen eingeschlossen werden können. Obwohl die gesetzlichen Vorgaben und die Frist seit über vier Jahren bekannt sind, wurde bisher erst ein geringer Teil der Bestandsanlagen nachgerüstet. Dabei lassen sich die gesetzlichen Vorgaben nach Aussage von Ulf Müller-Kästner schon durch einfache technische Lösungen wie günstige Gegensprechanlagen oder fest angebrachte Telefone erfüllen. Ein umfangreiches Notrufsystem wie bei neuen Aufzügen ist bei Bestandsanlagen nicht zwingend vorgeschrieben. „Ganz gleich für welche Lösung man sich entscheidet, wichtig ist, dass der Standort der Aufzugsanlage automatisch erkannt wird. Eine Nachfrage bei der eingeschlossenen Person, wo sich diese denn befindet, darf nicht nötig sein“, betont der Experte. Außerdem sei zu beachten, dass die Notrufeinrichtung auch bei einem Stromausfall in Funktion bleiben müsse.

Unabhängige Prüfung von Aufzügen
Aufzüge gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Diese schreibt unter anderem vor, dass Aufzüge in einem jährlichen Intervall durch eine unabhängige Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden müssen. Durch die unabhängige Prüfung können Mängel erkannt und abgestellt werden. Das ist ein wesentlicher Beitrag zum hohen Sicherheitsniveau von Aufzügen und anderen überwachungsbedürftigen Anlagen in Deutschland. TÜV SÜD empfiehlt eine direkte Beauftragung dieser wiederkehrenden Prüfungen bei einer ZÜS.

  Quelle: www.tuvsud.com


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