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Die neue HOAI 2013

27.08.2013

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Juni 2013 dem Regierungsentwurf zur Novellierung der HOAI (HOAI 2013) zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 16. Juli 2013 ist die HOAI 2013 am 17. Juli 2013 in Kraft getreten.

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Das Wichtigste vorweg: Fachliche Überarbeitung der Leistungsbilder bei Anhebung der Honorare
Die HOAI 2013 erhöht die Tafelwerte gegenüber der HOAI 2009 im Schnitt um rd. 17 %. Während sich Architekten und Ingenieure daher über steigende Honorare freuen können, sind die steigenden Baukosten von Bauherren und Projektentwicklern zukünftig zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für laufende Projekte, für die eine stufenweise Beauftragung vereinbart wurde und der Abruf weiterer Leistungsstufen noch aussteht. Den gestiegenen Honoraren stehen in den meisten Leistungsbildern überarbeitete Grundleistungen gegenüber, die für Planer mit teils erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden sind. Bei der Objektplanung treten
z. B. weitere Grundleistungen zur Kosten- und Terminverfolgung sowie die fachliche Bewertung von Mängeln im Rahmen der Bauüberwachung hinzu. Diese überarbeiteten Grundleistungen bergen teils erhebliche Haftungsrisiken, die bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus bestehen bei mittleren und großen Bauvorhaben Überschneidungen der Grundleistungen der Objektplanung mit dem Leistungsumfang von
Projektsteuerern.

Weitere wesentliche Neuregelungen im Überblick

Fälligkeit des Architektenhonorars — Eine praxisrelevante Änderung enthält § 15 HOAI 2013, der die Fälligkeit des Honorars erstmals an die Abnahme des Architektenwerks knüpft. Dies entspricht dem Werkvertragsrecht des BGB (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Zukünftig wird der Abnahme der Leistungen des Planers daher in der Vertragsgestaltung und in der Vertragsabwicklung eine erheblich höhere Bedeutung als bisher beigemessen werden.

Leistungsänderungen — Die HOAI 2013 sieht in § 10 eine einheitliche Regelung für Änderungsleistungen vor. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Leistungen abgerechnet werden können, die aus dem einvernehmlich durch Auftragnehmer und Auftraggeber bestimmten oder geänderten Leistungsumfang resultieren. § 10 Abs. 2 HOAI 2013 regelt die Vergütungspflicht von wiederholten Grundleistungen. Damit wird klargestellt, dass Änderungsleistungen als wiederholte Grundleistungen zu vergüten sind. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn diese wiederholt erbrachten Leistungen der Beseitigung von Planungsmängeln dienen.

Bauen im Bestand — Nach bereits umfassenden Änderungen der Regelungen zu Honoraren für das Bauen im Bestand erfolgen hier erneut wesentliche Änderungen:
• Umbauzuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) – optional zu vereinbaren mit bis zu 33%, unwiderlegliche Vermutung eines Umbauzuschlags von 20% ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde;

• Mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 4 Abs. 3 HOAI 2013) – angemessen zu berücksichtigen bei den anrechenbaren Kosten; Umfang und Wert sind objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Aufgrund der Erfahrungen mit Regelungen aus der Vergangenheit sind praktische Probleme im Umgang mit der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zukünftig wieder zu erwarten.

Objektlisten (Honorarzonen) — Die Objektlisten haben eine strukturelle Überarbeitung erfahren.

Beratungsleistungen weiter unverbindlich
Keine Änderungen bringt die HOAI 2013 in Bezug auf Beratungsleistungen. Die in Anlage 1 genannten Beratungsleistungen bleiben entsprechend der anders lautenden Empfehlungen der Ingenieurkammern auch zukünftig vom verbindlichen Preisrecht der HOAI ausgeschlossen und können zwischen den Vertragsparteien frei verhandelt werden.

Anwendbarkeit HOAI 2013
Die HOAI 2013 ist für Verträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden, anzuwenden und somit auch im Rahmen von Vergabeverfahren nach der VOF zu berücksichtigen, selbst wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten initiiert wurden. Für bei Inkrafttreten der HOAI 2013 geschlossene Verträge können die Neuregelungen Bedeutung erlangen, wenn eine stufenweise Beauftragung vereinbart wurde und der Abruf späterer Beauftragungsstufen nach Inkrafttreten der HOAI 2013 erfolgt.

Ausblick – weiterer Evaluierungs- und Prüfungsbedarf
Auch in der näheren Zukunft sind weitere Entwicklungen zum Honorarrecht zu erwarten. Zeitgleich mit seiner Verabschiedung der HOAI 2013 hat der Bundesrat aufgrund der angespannten finanzpolitischen Situation von Ländern und Kommunen eine Evaluierung der Auswirkungen der mit der HOAI 2013 verbundenen Erhöhungen der Honorare gefordert. Darüber hinaus hat er ebenfalls eine erneute und intensive Prüfung der Überführung der Beratungsleistungen in den verbindlichen Teil der HOAI gefordert. Diese war von der Bundesregierung noch unter Verweis auf europarechtliche Bedenken abgelehnt worden. Es ist demzufolge nicht ausgeschlossen, dass dieser zentralen Forderung der Ingenieure zukünftig doch noch Rechnung getragen wird.

  Quelle: RA Timo Nossek


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