zurück

Dokumentation fehlt: Mangel?

12.07.2018

von RA Michael Seitz

Ein Mangel der Leistung liegt auch vor, wenn vereinbarte Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen nicht geliefert werden. Der Anspruch auf Herausgabe derartiger Unterlagen verjährt nach § 634a BGB in fünf Jahren nach Abnahme.

Dies hat das Kammergericht in einem Urteil vom 01.03.2018 (27 U 40/17) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Rohbauarbeiten. Im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist die Übergabe von bestimmten Plänen und Dokumentationen z. B. für die Baustoffe, die AN verbaut hat. Bei der Abnahme werden diese Unterlagen nicht übergeben. Die fehlende Übergabe ist im Abnahmeprotokoll als noch fehlende Restleistung festgehalten. Vier Jahre nach der Abnahme erhebt AG Klage auf Herausgabe dieser Unterlagen. Das Landgericht ist der Meinung, diese Ansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in denen der Herausgabeanspruch entsteht.

Das Urteil: Das Kammergericht ist anderer Auffassung. Die Herausgabe sei vertraglich vereinbart worden. Die fehlende Herausgabe der Pläne und Dokumentationen sei mithin ein Sachmangel. Derartige Mängel verjähren gemäß § 634a BGB innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme. Diese fünf Jahre waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Herausgabeklage noch nicht abgelaufen.

Michael Seitz_1.jpg

Fazit: Die Entscheidung des Kammergerichts entspricht der herrschenden Meinung und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Maßgebend für die Frage, welche Leistungen geschuldet sind, ist in erster Linie die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung. Ist vereinbart, das Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Dokumentationen und andere Unterlagen, die mit der Leistung des Unternehmers zu tun haben, übergeben werden müssen, so stellt die fehlende Übergabe einen Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts dar, der in fünf Jahren ab Abnahme verjährt. Auftraggeber „quälen“ Auftragnehmer gern mit diversen Unterlagen, die angeblich oder tatsächlich übergeben werden mussten und nicht übergeben worden sind. Diese vermeintlich oder tatsächlich fehlenden Unterlagen werden dann zur Begründung von Einbehalten, aber auch für die Verweigerung der Abnahme herangezogen. Zwar ging es vorliegend nur darum, ob der Herausgabeanspruch verjährt war oder nicht. Folgt man jedoch dieser Entscheidung des Kammergerichts, dass ein Sachmangel im Sinne von § 634 BGB vorliegt, so können darauf auch Einbehalte und – sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt – sogar die Verweigerung der Abnahme gestützt werden. Daher sollte sich jeder Unternehmer bereits bei Vertragsschluss sorgfältig darüber informieren, welche Unterlagen er nach Abschluss des Bauvorhabens für den Bauherrn zu erstellen und an diesen herauszugeben hat und ob er diese Unterlagen auch tatsächlich beschaffen kann. Dies alles gilt allerdings nur für solche Unterlagen, deren Übergabe vertraglich vereinbart ist. Inwieweit der Auftraggeber auch Anspruch auf Unterlagen hat, deren Herausgabe nicht vereinbart ist, ist höchstrichterlich bislang ungeklärt.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare