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Echt oder unecht?

14.09.2020

…wenn es um ein gefälschtes Testament geht

Soweit nach einem Erbfall ein Testament vorgefunden wird, führt dies oftmals zu einem Aufatmen. Die Erbschaft scheint „in sicheren Händen zu sein“, so dass man sich um deren Verteilung im Grunde genommen keine Sorgen machen muss. Doch was passiert, wenn wie aus dem Nichts plötzlich ein weiteres Testament auftaucht, welches im ersten Augenblick absolut identisch ist, sich jedoch inhaltlich derart von dem ersten unterscheidet, dass es eine völlig andere Erbeinsetzung enthält? Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es vor dem Hintergrund des demographischen Wandels sowie des, im Vergleich zu vielen anderen Ländern, hohen Wohlstands in Deutschland immer wieder vorkommt, dass sich einige Menschen den Weg in die Erbenstellung selbst ebnen möchten, indem sie schlichtweg ein gefälschtes Testament ins Leben rufen.

Der Einwand, bei dem Testament handele es sich um eine Fälschung, spielt meistens im Erbscheinverfahren eine tragende Rolle. In solchen Fällen trifft das Nachlassgericht eine Nachforschungspflicht, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass etwas mit dem Testament nicht stimmt.

„Bei gefälschten Testamenten handelt es sich in der Praxis ausschließlich um eigenhändig errichtete handschriftliche Testamente. Diese können aus mehreren Gründen unwirksam sein, z.B. wenn der Testierende bei der Errichtung von anderen manipuliert, getäuscht oder bedroht worden ist, aufgrund einer Demenz oder anderen psychischen Erkrankungen testierunfähig war oder die vorgeschriebene Form nicht eingehalten hat“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

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Foto: www.publicity-experte.de

So hatte das OLG Köln in seinem Beschluss vom 3. August 2017 – Az.: 2 Bx 149/17, darüber zu befinden, welches Testament echt und welches unecht war (ähnlich OLG Frankfurt – Urteil vom 27. April 2007 – 24 U 6/05).

Dem Nachlassgericht wurden dabei zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien. Zur Klärung dieser Frage erhob das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und entschied im Ergebnis für die Nachbarn. Bei der Unterscheidung zwischen Original und Fälschung ließ das Gericht insbesondere folgende Aspekte einfließen:

• graphologisches Gutachten (Schriftgutachten)
• Vergleich mit früheren letztwilligen Verfügungen, soweit noch vorhanden
• Zeugen bei der Errichtung des Testaments
• Aussagen des Erblassers im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung
• Randumstände.

„Die Fälschung eines Testaments kann auch zur Erbunwürdigkeit des Fälschers führen, was sich z.B. dann auf die Erbfolge auswirkt, wenn sich einer von mehreren gesetzlichen Erben durch eine Fälschung als Alleinerbe einsetzt. Bei Aufdeckung der Fälschung verliert er dann gegebenenfalls nicht nur seine Alleinerbenstellung, sondern geht gänzlich leer aus“, warnt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Selbstverständlich sind die obigen Punkte nicht abschließend, denn bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung spielen weitere Aspekte wie Formmängel, Irrtümer, unerlaubte Einflussnahme sowie Testierunfähigkeit immer eine entscheidende Rolle, so dass im Ergebnis stets auf den Einzelfall abzustellen ist.

  Quelle: www.publicity-experte.de


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