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Effiziente Energiewende

18.11.2022

Die Erzeugung und der Einsatz von Erneuerbarer Energien sollen im Städtebaurecht optimiert werden

Der Bundestag hat in erster Lesung den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ beraten. Nach der Debatte wurde der Entwurf an den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur weiteren Beratung überwiesen.

Mit einer Energienovelle soll laut Regierung der Ausbau von Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen beschleunigt, die Produktion von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien unterstützt und die Nutzung von Windkraft und Biomasse verbessert werden. Um die Gas-, Strom- und Wärmeproduktion von Bioenergieanlagen zu erhöhen, soll die bestehende Kapazitätsgrenze für Biogasanlagen im Außenbereich bis Ende 2024 ausgesetzt sowie die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse gelockert werden. Die bestehenden Bioenergieanlagen könnten kurzfristig dazu beitragen, energiepolitisch unabhängiger zu werden, urteilt die Bundesregierung.

Erzeugungskapazität erhöhen

Die Änderung soll es zudem erleichtern, dass überschüssiger Strom der Windenergieanlagen mittels so genannter Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff genutzt wird. Überschüssigen Strom gebe es bei hohem Windaufkommen, weil dann Netzengpässe auftreten könnten, die es erforderlich machten, Windenergieanlagen für einen begrenzten Zeitraum abzuschalten. Dies führe dazu, dass die ganze Erzeugungskapazität aus technischen Gründen nicht ausgenutzt werden kann.

Mit Blick auf Windenergie und Photovoltaik zielt die Neuregelung darauf ab, die Flächenpotenziale von Tagebaufolgeflächen für die Erzeugung von Strom aus Photovoltaik- oder Windenergieanlagen schnell und unkompliziert zu erschließen. Dazu soll die Nachnutzung für solche Anlagen rechtlich privilegiert werden. Eine neue Verordnungsermächtigung im Baugesetzbuch solle es den betroffenen Bundesländern erleichtern, die Flächen ganz oder teilweise für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen. Für die Länder bedeute dies, dass sie diesen Anlagen entgegenstehende Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne nicht vorab anpassen müssen. Auch eine planerische Ausweisung von Windenergiegebieten sei durch die Anpassung des Baugesetzbuches nicht mehr von Nöten.

  Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw45-de-erneuerbare-energien-staedtebau-917426


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