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Ein Deutscher Unternehmer in der Schweiz (1/2)

03.05.2018

Die Schweiz ist nach wie vor ein bevorzugter Standort, insb. auch von Unternehmern mit Wohnsitz in Deutschland. Die Gründe für einen Zuzug in die Schweiz resp. einen
Wegzug aus Deutschland können vielschichtig sein.

Aus steuerlicher Sicht gilt die Schweiz, sowohl für natürliche als auch juristische Personen, als attraktiv. Im Nachfolgenden sollen die möglichen Themenbereiche eines Zuzuges eines Unternehmers aus Deutschland in die Schweiz aus Schweizer Steuersicht beleuchtet werden.

1. Ungebrochene Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz
1.1. Für natürliche Personen
Im globalen Vergleich und insb. im Vergleich mit Deutschland ist die Schweiz nach wie vor attraktiv. Da die verschiedenen Kantone eigene Steuertarife haben und die Gemeinden ihren eigenen Steuerfuß festsetzen können, ergibt sich eine große Spannbreite der Einkommenssteuersätze. Die tiefsten Spitzen- Einkommenssteuersätze liegen bei 22 %-23 %. Dahinter folgt ein breites Mittelfeld von Gemeinden mit einer max. Einkommenssteuer von 25 %-35 %. Sodann sind in der Schweiz Kapitalgewinne auf privatem beweglichem Vermögen wie Beteiligungen grundsätzlich steuerfrei. Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ab 10 % werden zudem unter dem Teileinkünfte- resp. Teilsatzverfahren nur reduziert besteuert. Neben diesen Vorteilen bezüglich den Einkommenssteuern bieten sich attraktive Rahmenbedingungen bezüglich Schenkungs- und Erbschaftssteuern: Ehegatten und Kinder sind in der Regel befreit. In der Schweiz fällt, im Gegensatz zu Deutschland, die Vermögenssteuer an. Auch hier herrscht Steuerwettbewerb. Die Vermögenssteuer ist insbesondere bei großen Vermögen im Auge zu behalten.

1.2. Für juristische Personen
Die Besteuerung der Unternehmen ist ebenfalls günstig. Die Spitzen-Sätze der ordentlichen Gewinnsteuer/Körperschaftssteuer (1) liegen bei 13 %-14 %. Am hinteren Ende der Rangliste finden sich Gewinnsteuersätze von deutlich über 20 %. Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen werden indirekt mittels des sogenannten Beteiligungsabzugs freigestellt. Im Hinblick auf die Steuervorlage 2017, welche je nach Entwicklung des politischen Prozesses voraussichtlich im Jahr 2020 oder 2021 in Kraft treten sollte, haben einzelne Kantone teils wesentliche Gewinnsteuersenkungen angekündigt.

2. Zuzug bedingt Wegzug
Mit der steuerlichen Planung des Zuzugs (Wahl des Kantons / der Gemeinde, Dispositionen vor Zuzug, etc.) ist es aber nicht getan. Der steuerlichen Planung des Wegzugs aus Deutschland ist großes Gewicht beizumessen. Insbesondere die Fragen der steuerlichen Ansässigkeit für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht unter dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-D) sowie der deutschen Wegzugsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz sind nicht trivial und bedürfen der vertieften, grenzüberschreitend koordinierten Planung.

  Quelle: www.handelskammerjournal.ch / www.handelskammer-d-ch.ch


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