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Ein Verbraucherbauvertrag umfasst auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen

18.05.2022

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht Zweibrücken im Bezug auf einen Rechtsstreit zwischen Bauherren und Handwerksunternehmen
Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Diese bislang ungeklärte Rechtsfrage beantwortete das Oberlandesgericht Zweibrücken am 29.03.2022 im Sinne der Bauherren. Damit können sich Bauherren auf die sich hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen.


Der Hintergrund


Hintergrund für diese Entscheidung war folgende Sachlage: Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von circa 8.000 Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.


Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken


Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher. In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob in dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergäben, meint das Oberlandesgericht. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt und läuft beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 94/22. Das Urteil (Az.: 5 U 52/21) ist demnach nicht rechtskräftig.

  Quelle: www.rsw.beck.de


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