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Einbeziehung der VOB/B gegenüber Privaten?

05.11.2015

Von RA Michael Seitz

Führt ein „Privatmann“ ohne Unterstützung eines Architekten Auftragsverhandlungen über einen Bauvertrag, genügt der Hinweis des Werkunternehmers auf die Geltung der VOB/B im Angebot nicht, um diese in den Vertrag einzubeziehen.

Dies hat das OLG Nürnberg in einem Urteil vom 27.11.2013 (Az.: 6 U 2521/09) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 10.09.2015 (Az.: VII ZR 347/13) zurückgewiesen.

Der Fall: AN unterbreitet AG, einer Privatperson, die ohne Hinzuziehung eines Architekten Bauleistungen vergeben will, ein Angebot. Am Ende des Leistungsverzeichnisses heißt es: „Dem Angebot liegt die VOB zugrunde“. Später kommt es zum Rechtsstreit. AG trägt vor, die VOB/B sei nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil: Das sieht auch das OLG Nürnberg so. Bei einem „Privatmann“ sei nicht davon auszugehen, dass er mit der VOB vertraut sei. Daher genügt der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht, um sie in den Vertrag mit einzubeziehen. In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte dies zur Folge, dass sich AN auf bestimmte Recht aus der VOB/B nicht berufen konnte.

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Fazit: Die Entscheidung ist richtig und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH. Deshalb verwundert es auch nicht, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde hier zurückwies. Bei Privatleuten, zumal, wenn es sich - wie fast immer - um Verbraucher im Sinne des § 14 BGB handelt, wird die VOB/B niemals durch bloße Inbezugnahme Vertragsbestandteil. Ebenso wenig reichen Hinweise, die VOB/B könne im Geschäft des AN eingesehen werden oder sie werde auf Wunsch übersandt.

Dies ist auch gut so, denn ein Bauunternehmer sollte gegenüber Verbrauchern ohnehin von sich aus nie die VOB/B vereinbaren, und zwar aus folgenden Gründen: Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des BGH sind alle Klauseln der VOB/B nicht nur AGB, sie unterliegen gegenüber Verbrauchern auch der uneingeschränkten AGB-Kontrolle, und zwar selbst dann, wenn die VOB/B mit dem Verbraucher auf Veranlassung des Bauunternehmers „als Ganzes“ vereinbart wird. Dann nämlich ist AN der Verwender der AGB, und das bedeutet (etwas verkürzt dargestellt): Die meisten für AN günstigen Klauseln der VOB/B sind AGB-widrig und werden deshalb nicht Vertragsbestandteil (typisches Beispiel: § 12 Abs. 5 VOB/B; fiktive Abnahme). Die für AN ungünstigen und für den Verbraucher günstigen Klauseln bleiben hingegen Vertragsbestandteil und wirken sich dann im Streitfall zugunsten des AG und zulasten des AN aus. Daraus folgt: AN sollte niemals von sich aus die VOB/B in einen Vertrag mit dem Verbraucher einbringen.

Genau das Umgekehrte gilt allerdings, wenn nicht AN, sondern der Verbraucher selbst die VOB/B vereinbaren möchte. Dies wird überwiegend dann geschehen, wenn der Verbraucher einen Architekten bemüht, der seinerseits die VOB/B in den Vertrag zwischen AN und AG einbringt. Dann kann AN die Vereinbarung der VOB/B bedenkenlos unterschreiben, denn dann ist der Verbraucher Verwender und die für AN günstigen Klauseln bleiben daher erhalten und er kann sich zudem auf die Unwirksamkeit der für ihn (AN) ungünstigen Klauseln berufen!

Noch einmal anders ist es in den Fällen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, also wenn sowohl AG als auch AN gewerblich tätig sind. Hier kann die VOB/B „als Ganzes“ unbedenklich vereinbart werden. In solchen Fällen reicht im Übrigen auch ein bloßer Hinweis auf die VOB/B, wie ihn AN hier verwendet hat.

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