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Eine Heizung muss wärmen!

09.10.2014

Unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen darf ein Auftraggeber erwarten, dass eine Heizungsanlage, die ein Auftragnehmer in einer Werkstatt einbaut, eine Raumtemperatur erreicht, die den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Allerdings kann AG die Mehraufwendungen nicht von AN ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären.

Dies hat das Kammergericht mit einem Urteil vom 28.03.2014 (Az.: 7 U 54/13) entschieden.

Der Fall: AN baut in die Werkstatt des AG eine Heizungsanlage ein. Nach Einbau und Abnahme rügt AG, dass die Anlage nicht in der Lage sei, den Raum über 15 °C hinaus zu erwärmen, und nimmt AN auf Zahlung eines Vorschusses von knapp 30.000,00 € für die Erweiterung der Heizung in Anspruch. AN hält dem entgegen, er habe nur die im Vertrag im Einzelnen beschriebene Anlage geschuldet. Danach sei im Lager lediglich eine Temperatur von 15 °C und in der Werkstatt eine Temperatur von 18 °C vereinbart gewesen. Außerdem habe er AG auf die Notwendigkeit einer energetischen Sanierung der Baulichkeit hingewiesen.

Das Urteil: Ebenso wie das Landgericht hält das Kammergericht die Leistung des AN für mangelhaft. AN schulde ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, daher könne AG erwarten, dass die in der Arbeitsstättenverordnung vorgesehene Mindesttemperatur für Werkstatträume, die je nach Nutzungsart zwischen 17 °C und 20 °C liegt, auch erreicht wird. Das tat die hier eingebaute Heizungsanlage nicht. Der bloße Hinweis des AN, das Gebäude sei sanierungsbedürftig, reicht nicht, um der Hinweispflicht des AN zu genügen.

Dennoch kürzt das Kammergericht den Vorschussanspruch auf rund 4.500,00 €. Die Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Geräte könne AG nämlich nicht ersetzt verlangen. Insoweit handele es sich um „Sowieso-Kosten“, die bei ordnungsgemäßer Planung der Anlage (die AG geplant hatte) ohnehin entstanden wären. Erstattungsfähig sind daher nur die Mehrkosten, die durch den nachträglichen Einbau der zusätzlichen Geräte entstehen.

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Fazit: Die Entscheidung liegt ganz auf der Linie des BGH. AN schuldet ein funktionstaugliches Werk, das sich für den vorgesehenen Verwendungszweck (hier: Beheizung der Werkstatt) eignet. Dies ist regelmäßig auch dann stillschweigend vereinbart, wenn es mit der im Vertrag vereinbarten Art der Ausführung nicht erreicht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn AG bewusst das Risiko übernimmt, dass das Werk nicht funktionstauglich ist. Den Beweis hierfür muss AN führen, zudem stellt die Rechtsprechung an diesen Beweis hohe Anforderungen, sodass AN dies kaum jemals gelingen dürfte.

Allerdings schuldet AN nur diejenigen Mängelbeseitigungskosten, die nicht - wäre von vorneherein die richtige Ausführungsart gewählt worden - ohnehin angefallen wären. Diese sog. „Sowieso-Kosten“ hat daher AG selbst zu tragen.

Anders wäre hier wohl zu entscheiden gewesen, wenn AN die Anlage auch selbst geplant hätte. Dann nämlich läge ein Planungsfehler vor, für den AN ebenfalls haftet; in diesem Fall gäbe es also keine „Sowieso-Kosten“. Daraus folgt: Vorsicht, wenn neben der Ausführung auch Planungsleistungen übernommen werden!

  Quelle: RA Michael Seitz


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