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Eine Woche Frist ausreichend?

07.01.2016

von RA Michael Seitz

§ 648 a BGB:

Verlängert ein Auftragnehmer die Frist zur Stellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB, weil der Auftraggeber sie als unangemessen kurz gerügt hat, und rügt der Auftraggeber diese Frist nicht erneut, so kann er sich auf die Unangemessenheit der bereits verlängerten Frist nicht mehr berufen.

Dies hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 12.03.2015 (Az.: 10 U 1598/14) entschieden.

Der Fall: AG und AN schließen einen VOB/B-Werkvertrag. Bei der Vertragsabwicklung kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die verzögerte Ausführung. AN beruft sich auf Behinderungen, AG droht mit Kündigung, falls bis zum 20.12.2013 ein bestimmter Leistungsstand nicht erreicht wird. Mit Schreiben vom 18.12.2013 verlangt AN Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB unter Fristsetzung bis zum 02.01.2014. Am 19.12.2013 weist AG den AN darauf hin, dass er die Frist nicht einhalten könne, weil der bereits bei seinem Kreditversicherer gestellte Antrag über den Jahreswechsel nicht bearbeitet werde. Daraufhin verlängert AN die Frist bis zum 06.01.2014. Darauf reagiert AG nicht, leistet jedoch auch bis zum 06.01.2014 keine ausreichende Sicherheit. Daraufhin kündigt AN am 07.01.2014 den Vertrag gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB. AG hält die Kündigung für unwirksam, da die Frist unangemessen kurz gewesen sei.

Das Urteil: Das OLG Dresden ist anderer Ansicht! Es hält die gesetzte Frist für angemessen. Jedenfalls bei professionellen Auftraggebern sei eine Frist von einer Woche ausreichend, dies gelte auch bei Großaufträgen. Maßgeblich sei, ob ein in geordneten finanziellen Verhältnissen befindlicher AG die Sicherheit unverzüglich beschaffen könne. Daher komme eine Frist von zehn Werktagen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Selbst wenn - wie hier - die Sicherheit zwischen Weihnachten und Neujahr verlangt werde, seien sieben Werktage angemessen. Darüber hinaus nimmt das OLG an, die Frist zur Sicherheitsleistung bis zum 06.01.2014 sei konkludent vereinbart worden. Auf seine erste Rüge hin habe AN dem AG eine Frist bis zum 06.01. eingeräumt. Diese habe AG nicht erneut als zu kurz gerügt. Daher durfte AN annehmen, dass AG mit dieser verlängerten Frist einverstanden war.

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Fazit: Die Entscheidung ist für Bauunternehmer erfreulich, denn sie schafft klare Verhältnisse. Zwar sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, jedoch dürften bei professionellen Auftraggebern sieben bis allenfalls 10 Werktage für die Beschaffung der Sicherheit ausreichend sein. Dies entspricht auch der herrschenden Meinung. Bei Verbraucher-Auftraggebern sollte hingegen eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden, um sicherzugehen, dass diese nicht unangemessen kurz ist. Interessant ist die Aussage des OLG Dresden zur Verlängerung der Frist: Auf die erste Rüge des AG hin hatte AN die Frist verlängert. Darauf hatte AG nicht mehr reagiert, jedoch die Sicherheit auch innerhalb der (verlängerten) Frist nicht gestellt. Das OLG sieht darin eine stillschweigende Vereinbarung der Frist. Ob diese Auffassung dogmatisch haltbar ist, da Schweigen im Recht grundsätzlich nichts bedeutet, mag dahinstehen. In der Sache ist die Argumentation des OLG allemal gerechtfertigt. AN muss Klarheit darüber haben, ob und wann er seine Leistung einstellen bzw. den Bauvertrag kündigen kann. Bei einer gegenüber AG bereits verlängerten Frist muss aber AN nicht davon ausgehen, dass AG auch diese für zu kurz hält, es sei denn, er äußert dies ausdrücklich.

  Quelle:


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