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Eingeschränkte Verlustverrechnung bei Aktienverlusten verfassungsgemäß?

01.11.2021

von Roland Franz

Seit 2009 ist die Verrechnung von Spekulationsverlusten mit Aktien auf Spekulationsgewinne mit Aktien beschränkt (1) und ebenso lange ist die Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung umstritten.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits zahlreiche Verfahren (2) zu diesem Thema zu entscheiden. Bisher stellte sich der Bundesfinanzhof immer auf den Standpunkt, der Gesetzgeber hat hier die Freiheit zu gestalten und zu entscheiden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich nun ein Sinneswandel anzubahnen scheint.

Mit einem sogenannten Vorlagebeschluss (3) gaben die Richter des Bundesfinanzhofs die Frage, ob die Einschränkung der Verrechnung von Spekulationsverlusten mit dem allgemeinen Grundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetztes vereinbar ist, an das Bundesverfassungsgericht weiter (4).

„Haben Sie noch nicht verrechnete Aktienverluste oder entstehen Ihnen neue Verluste aus dem Verkauf von Aktien, sollten Sie für alle noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheide einen Antrag auf Verrechnung dieser Verluste mit positiven anderen Kapitalerträgen nach § 32d Abs. 4 EStG stellen. Lehnt das Finanzamt ab – womit zu rechnen ist – müssen Sie Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragen.

Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 2 BvL 3/21“, weist Steuerberater Roland Franz auf möglichen Handlungsbedarf hin.

Anm.
(1) Verluste aus Aktienverkäufen nur eingeschränkt verrechenbar: Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert. Aus diesem Grund dürfen Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) gilt eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung. Sie dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat die Regelung ursprünglich damit begründet, dass auf diesem Wege Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden sollen.

(2) Unternehmensteuerreformgesetz ursächlich: Die aktuelle Rechtslage geht auf das Unternehmensteuerreformgesetz von 2008 zurück. Mit ihm wurde die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen seitdem in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung.

(3) Bundesfinanzhof (BFH) – Beschluss: Aktenzeichen VIII R 11/18; Bundesverfassungsgericht: Aktenzeichen 2 BvL 3/21

(4) BFH erachtet Gesetz als verfassungswidrig: Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach Auffassung der Bundesrichter bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.

Der BFH erachtet diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste als ungerechtfertigt. Weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen ergebe sich eine zulässige Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt die Verfassungsmäßigkeit des Unternehmensteuerreformgesetzes prüfen.

  Quelle: www.franz-partner.de


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