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Einseitiges Anordnungsrecht nichts für private Bauherren

12.01.2018

Bauvertragsrecht l Teil 5

Das neue Bauvertragsrecht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v „Bauvertrag“, „Verbraucherbauvertrag“, „Bauträgervertrag“ und „Architektenvertrag“ erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.

Das neue Bauvertragsrecht bringt Veränderungen für private Bauherren. Dazu gehört das sogenannte einseitige Anordnungsrecht. Weil ein Bau lange dauert, kann es vorkommen, dass Bauherren während der Bauphase neue Ideen entwickeln und deshalb ihre Baupläne ändern möchten. Bisher war das nur schwer möglich. In Zukunft soll es leichter gehen. Bauherren können jetzt per Anordnung sogar Abweichungen vom Bauvertrag durchsetzen. Der Werklohn für die veränderte Ausführung wird kraft Gesetzes angepasst. Das Gesetz regelt auch, wie die Abschlagszahlungen weiterlaufen sollen. Eventuelle Streitigkeiten sollen Gerichte schnell vorläufig entscheiden, damit der Bau fortgesetzt werden kann und die Abschlagszahlungen weiter fließen. Eine juristische Klärung können die Vertragspartner später per Klage erreichen – sofern dann noch Interesse daran besteht.

Bevor die Bauherren eine einseitige Anordnung treffen, müssen sie versuchen, sich mit dem Unternehmer vertraglich zu einigen. Erst wenn das binnen 30 Tagen nicht gelingt, können sie eine Anordnung erteilen. Anordnungen müssen in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail. Ist die Neuregelung gut für private Bauherren? „Das einseitige Anordnungsrecht bringt privaten Bauherren keine Vorteile“, konstatiert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Das Instrument wurde für Großprojekte entwickelt, wo Änderungswünsche an der Tagesordnung sind. Es ist komplex und wird sich wohl zum größten juristischen Kampfplatz bei Großbaustellen entwickeln.“

Wo steht das im Gesetz?
Das Anordnungsrecht ist in den §§ 650b - 650b BGB geregelt. Es gilt für jeden Bauvertrag, also auch dann, wenn „nur“ ein Wintergarten angebaut werden soll.

So war das bisher …

Wollten Bauherren bisher während der Bauphase etwas ändern, etwa ein Fenster oder eine Innenwand versetzen, musste dazu der bereits geschlossene Bauvertrag geändert werden. Das war nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Dieses Einvernehmen ließen sich die Baufirmen in der Regel teuer bezahlen – und zwar mit Preisen weit über denen des freien Markts. Den Bauherren blieb nichts übrig, als diese zu akzeptieren oder auf ihre Änderungswünsche zu verzichten.

Darauf müssen Bauherren in Zukunft achten
Bauherren, die in Zukunft Änderungen wünschen, haben verschiedene Probleme. Eines davon ist die 30-tägige Verhandlungsphase. „Die wenigsten Bauherren werden eine einmonatige Verzögerung ihres Hausbaus riskieren“, mutmaßt Holger Freitag. „Sie werden wohl, um Verzögerungen zu vermeiden, weiterhin überhöhte Preise akzeptieren.“ Ein weiteres Problem ist die Beurteilung der eigenen baulichen Änderungswünsche und der sich daraus ergebenden Nachtragsvergütung. Was ist gerechtfertigt, was nicht?

Nicht immer löst eine einseitige Anordnung berechtigte Nachtragsforderungen aus. „Dies gilt vor allem dann, wenn die Bauherren eine Leistung anordnen, die zur Erreichung des ohnehin geschuldeten Werkerfolgs notwendig ist, und wenn der Unternehmer neben der Bauausführung zugleich die Planung übernommen hat.“ Das ist typisch für den Schlüsselfertigbau. Reicht – zum Beispiel – die Abarbeitung der Baubeschreibung allein nicht aus, um eine Gaube entsprechend der Energieeinsparverordnung luftdicht zu errichten, können die Bauherren anordnen, dass die Luftdichtheit in Abweichung zur Ausführung nach der Baubeschreibung erreicht werden soll. Mehr Geld bekommt der Unternehmer dann deshalb aber nicht, denn schließlich wurde in diesem Fall die Anordnung nur nötig, weil er schlecht geplant hatte. Und für nachlässige Planung sollte er ja nicht auch noch honoriert werden. Aber auch, wenn die Bauherren einen sogenannten Pauschalfestpreis vereinbart haben, ist alles, was für den Werkerfolg noch getan werden muss, bereits abgegolten.

„Ob eine Anordnung den Werkerfolg ändert oder nicht, darüber wird in Zukunft sicher häufig vor Gericht gestritten, vor allem aber über die daraus resultierende Anpassung des Werklohns“, sieht Holger Freitag voraus. Entscheiden sollen darüber spezielle Baukammern an den Landgerichten – die sich in das neue Gesetz aber auch erst einarbeiten müssen. „Das ganze Verfahren ist für Großprojekte gedacht“, resümiert Holger Freitag. „Private Bauherren sollten davon keinen Gebrauch machen. Sie sind besser beraten, wenn sie ihre Projekte von Anfang an sorgfältig planen und dann ohne weitere Änderungen durchziehen.“ Bei der Vorbereitung wie auch der laufenden Baukontrolle sollten sie sich deshalb mehr denn je von unabhängigen Sachverständigen unterstützen lassen, um gar keine nachträglichen Änderungen beauftragen zu müssen.

  Quelle: www.vpb.de


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