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Eintrag ins Transparenzregister

19.01.2022

Die Pflicht gilt auch fürs Baugewerbe
Vor sechs Monaten wurde der Begriff "Transparenzregistrierung" eingeführt. In dieses Verzeichnis müssen alle Personen eingetragen werden, die mehr als 25 Prozent des Grundkapitals einer Gesellschaft besitzen oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Dies dient der Geldwäschereibekämpfung und wird auch in der Baubranche eingesetzt. Wer bisher nicht meldepflichtig war, dem wird eine Übergangsfrist eingeräumt.
Alle eingetragenen juristischen Personen und Personengesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten in einem transparenten Register eintragen. Wirtschaftliche Eigentümer sind diejenigen, die mehr als 25 % des Kapitals halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Ausgenommen sind nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Daran erinnert die Handwerkskammer Oldenburg, denn das neue Geldwäschegesetz (GwG) ist die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung. Dies gilt auch für die Baubranche. "Mit dem Transparenzregister wollen die EU-Staaten die Bekämpfung der Geldwäsche erleichtern", erklärt Jan Frerichs aus der Rechtsabteilung der Handwerkskammer.

Für privatrechtliche Personen und eingetragene Personengesellschaften gilt noch eine Übergangsfrist, wenn sie nicht schon bis zum 31. Juli 2022 zu einer Meldung verpflichtet waren. Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Aktiengesellschaften (AG) und Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, kurz SE) müssen bis zum 31. März 2022 diese Meldung machen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG), Genossenschaften und europäische Partnerschaften gibt es eine Frist bis zum 30. Juni 2022. In allen anderen Fällen läuft die Frist zum 31. Dezember 2022 aus.

Transparenzregistrierung: Verantwortlich für die Registrierung sind die Geschäftsführer
Die Geschäftsführer der juristischen Personen und Personengesellschaften sind für den Eintrag verantwortlich. Dieser Abschnitt kann auch von Rechtsanwälten und Steuerberatern durchgeführt werden. Dazu müssen sie jedoch autorisiert werden. Wird die Frist nicht eingehalten, droht ein Bußgeld. Zudem sind Aktionärsbewegungen oder -veränderungen nachzumelden. Diese Erklärungspflicht gilt auch für Vereine im Ausland, wenn sie in Deutschland Immobilien erwerben wollen. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn ein Unternehmen bereits Informationen an ein anderes Register in dem Mitgliedstaat übermittelt hat, ist keine Mitteilung erforderlich. Bei Abweichungen hat die registerführende Stelle diese unverzüglich zu melden. Dies geschieht beispielsweise, wenn die wirtschaftlich Berechtigten nicht übereinstimmen. Dazu muss auf der Website des Transparenzregisters eine Vorrichtung eingerichtet werden, auf dem Abweichungen gemeldet werden können. Damit folgt der neue Abschnitt 23a der GwG.

  Quelle: www.meistertipp.de


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