zurück

Einzug = Abnahme?

24.01.2019

von RA Michael Seitz

Im BGB-Vertrag nimmt der Auftraggeber durch rügelosen Einzug das hergestellte Gebäude ab. Beim BGB-Bauvertrag, der vor dem 01.01.2018 abgeschlossen wurde, ist eine prüfbare Abrechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung.

Dies hat das OLG Braunschweig in einem Beschluss vom 27.09.2017 (Az.: 8 U 14/17) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen.

Der Fall: AN erbringt Bauleistungen für AG und rechnet ca. 80.000,00 Euro für geleistete Stundenlohnarbeiten ab. AG verweigert die Zahlung, zieht jedoch in das errichtete Gebäude ein, ohne Mängel zu rügen. Gegen die Forderung des AN wendet er ein, diese sei mangels Abnahme und prüfbarer Abrechnung nicht fällig. Zudem habe AN auch teilweise „schwarz“ gearbeitet.

Das Urteil: AG verliert und muss zahlen! Das OLG stellt fest, dass AG die Arbeiten des AN durch seinen rügelosen Einzug in das Haus und dessen Ingebrauchnahme stillschweigend abgenommen habe. Auch die Tatsache, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung der Stundenlohnarbeiten nicht vorliegt, lässt das OLG nicht gelten. Im BGB-Werkvertrag sei – bei Verträgen, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden – die ordnungsgemäße Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung. Schließlich sieht das Gericht auch keine Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages wegen Schwarzarbeit. Hierfür sei nämlich AG darlegungs- und beweispflichtig. Entsprechende konkrete Tatsachen hatte AG jedoch nicht vorgetragen.

Michael Seitz_1.jpg

Fazit: Richtig ist, dass auch beim BGB-Werkvertrag ein Einzug in das errichtete Gebäude eine stillschweigende Abnahme darstellen kann. Dies ist jedoch keineswegs immer der Fall. So ist von einer stillschweigenden Abnahme dann nicht auszugehen, wenn AG nur unter dem Druck der Verhältnisse (etwa, weil ihm die zuvor gemietete Wohnung nicht mehr zur Verfügung steht) in das Gebäude einzieht oder wenn er vor dem Einzug wesentliche Mängel rügt. Zudem ist in vielen Bauverträgen auch ohne Einbeziehung der VOB/B eine förmliche Abnahme vereinbart. In derartigen Fällen kann von einer stillschweigenden Abnahme durch Einzug in das Gebäude allenfalls dann auszugehen sein, wenn beide Parteien im Anschluss an diesen Einzug längere Zeit nicht auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen. Außerdem ist dem AG stets eine gewisse Prüffrist nach dem Einzug einzuräumen. Rügt er also bereits kurze Zeit nach dem Einzug wesentliche Mängel, ist in dem Einzug ebenfalls keine Abnahme zu sehen. Seit dem 01.01.2018 ist jedenfalls bei Bauverträgen gemäß § 650a BGB neben der Abnahme auch eine prüffähige Schlussrechnung erforderlich, wie sich aus § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB ergibt.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare