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Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Zinsschranke begrüßt

16.03.2016

Deutsche Bauindustrie begrüßt Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Zinsschranke

„Die Deutsche Bauindustrie sieht sich durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes in ihrer jahrelangen Auffassung bestätigt, dass die Zinsschranke verfassungswidrig ist und Bauunternehmen in unverhältnismäßiger Weise belastet.“ Mit diesen Worten kommentierte RA Michael Knipper, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, die Entscheidung des Bundesfinanzhofes, der die steuerliche Ungleichbehandlung von Zinsaufwendungen und sonstigen Betriebsausgaben für unrechtmäßig hält.

Knipper weiter: „Wir hoffen nun auf eine Bestätigung dieser Rechtsansicht durch das Bundesverfassungsgericht und die Rückgängigmachung der Regelung. Denn neben der unsachlichen Schlechterstellung von Zinsaufwendungen würden Bauunternehmen hierdurch auch von zusätzlichem Verwaltungsaufwand entlastet werden.“

Das mit der Zinsschranke beabsichtigte Ziel, die im Inland erwirtschafteten Steuern zu sichern und Fremdfinanzierung zu verringern, sei nicht erreicht worden. Wie der Bundesfinanzhof nun festgestellt habe, werde nur ein Bruchteil der Kapitalgesellschaften tatsächlich von der Regelung erfasst. Daran werde deutlich, dass die vom Gesetzgeber angestrebte Lenkungsfunktion zur Stärkung des Eigenkapitals in Unternehmen nicht erreicht worden sei.

Durch die Einführung der Zinsschranke im Jahr 2008 sollte verhindert werden, dass sich Unternehmen unnötig viel Geld im Ausland leihen und durch die damit verbundenen Zinsaufwendungen ihren Gewinn und damit ihre Steuer in Deutschland mindern.

Bei der Zinsschranke handelt es sich um einen steuerrechtlichen Mechanismus, der verhindern kann, dass Unternehmen Zinsauf-wendung in voller Höhe steuermindernd geltend machen. Grundsätzlich schmälern alle betrieblich veranlassten Aufwendungen den steuerlichen Gewinn. Für Zinsaufwendungen gilt dies jedoch nur eingeschränkt. Sofern Zinsaufwendungen den Zinsertrag übersteigen, können von diesem überschießenden Betrag – unter Beachtung einer Freigrenze – nur 30 % des operativen Gewinns (EBITDA) steuerlich geltend gemacht werden.

  Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.


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