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Erhöhter Wartungsaufwand = Werkmangel?

11.07.2019

von RA Michael Seitz

Wählt ein Auftragnehmer eine Ausführungsvariante der beauftragten Leistung, die zu einem erhöhten Wartungsaufwand führt, so ist die Leistung mangelhaft.

Dies hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 05.05.2017 (Az.: 24 U 53/15) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 28.11.2018 (Az.: VII ZR 126/17) zurückgewiesen.

Der Fall: AN errichtet für AG auf einer Doppelgarage eine Dachterrasse. AG behauptet erhebliche Mängel und verweigert die Abnahme. Das Wasser laufe nicht einwandfrei zum Ablauf hin ab, sodass an einer Stelle eine Pfütze entstehe, was auch der vom Landgericht beauftragte Gutachter bestätigt. AN meint, bei der Pfützenbildung handele es sich auch angesichts des „kleinen Budgets“ der Maßnahme nicht um einen wesentlichen Mangel, sodass AG die Abnahme nicht verweigern könne.

Das Urteil: Das sieht das OLG Frankfurt – mit Billigung des BGH – anders. Zwar sei nicht die Pfütze selbst, wohl aber das nicht durchgängige Gefälle ein wesentlicher Mangel. AN habe ein Gefälle von 2 Prozent zum Abfluss hin herzustellen gehabt und dies durch die aufgebrachte Dämmung erreichen wollen, was auch weitgehend gelungen sei. An einer Stelle allerdings staue sich das Wasser aufgrund unzureichenden Gefälles. Dies führe nicht nur zur Pfützenbildung, sondern auch zu fortwährenden Schmutzansammlungen und Verkrustungen. Diese wären nach Auffassung des Sachverständigen bei einwandfreier Ausführung nicht entstanden. Deshalb sei der Wartungsaufwand für die Dachterrasse erhöht. Die Leistung sei mithin mangelhaft. Auch die weitere Einwendung des AN, die aufgebrachte Dämmung sei einwandfrei, die Garagendachfläche sei jedoch uneben, lässt das OLG nicht gelten. Diese Unebenheit habe AN erkennen und entweder Bedenken anmelden oder aber die Unebenheit ausgleichen müssen. Da beides nicht geschah, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass trotz des geplanten „kleinen Budgets“ eine einwandfreie Lösung erzielt werde.

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Fazit: Einmal mehr zeigt die Entscheidung die besondere Bedeutung des Bedenkenhinweises. Ein sach- und fachkundiges Unternehmen hätte die Unebenheit erkennen und entweder darauf hinweisen oder aber die Unebenheit ausgleichen müssen. Für letzteres wäre ggf. eine Nachtragsvergütung berechtigt gewesen. Bereits in dem Umstand, dass auf dem Flachdach nun aber ein erhöhter Wartungsaufwand entsteht, sieht das Gericht einen wesentlichen Mangel. Der Ausgang dieses Prozesses hätte daher für AN katastrophaler nicht sein können. Da ein wesentlicher Mangel vorliegt, durfte AG die Abnahme verweigern mit der Folge, dass AN nicht etwa nur in Höhe der (ggf. doppelten) Mängelbeseitigungskosten unterliegt, sondern mangels Fälligkeit in diesem Prozess überhaupt keine Vergütung erhält. Er muss vielmehr zunächst den Mangel beseitigen, dann kann er erneut Abnahme verlangen und damit die Fälligkeit seines Werklohnes herbeiführen.

 

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