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Erste Erfahrungen mit dem neuen Bauvertragsrecht l Teil 3

16.08.2018

Bauherren müssen bei Widerruf allenfalls Wertersatz leisten, nicht mehr

In vielen Fällen im täglichen Geschäftsverkehr haben Kunden ein Widerrufsrecht. Beim Bauen war das bislang nicht der Fall. Dank der Einführung des neuen Bauvertragsrechts hat sich das geändert. „Seit dem 1. Januar 2018 geschlossene Verbraucherbauverträge sind widerrufbar – wenn sie nicht gerade vom Notar beurkundet werden“, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher ohne eigenen Architekten auf eigenem Grund ein schlüsselfertiges Haus bauen lässt. „Nach unseren bisherigen Erfahrungen im ersten Halbjahr 2018 weisen viele Firmen in ihren Vertragsmustern auch korrekt auf die neue Regelung hin“, resümiert Rechtsanwalt Freitag, schränkt aber ein: „Vereinzelt beobachten wir aber auch Versuche, die Folgen des Widerrufs zu unterlaufen.“

So ist beispielsweise bei der Prüfung von Bauverträgen, die VPB-Sachverständige für Bauherren übernehmen, eine Klausel aufgetaucht, nach der alle Leistungen eines Bauunternehmers, die er bis zum Widerruf erbracht hat, in jedem Fall von den Bauherren bezahlt werden müssten.

„Das stimmt aber nicht“, korrigiert Holger Freitag. „Bauherren sind im Falle eines Widerrufs nach dem Gesetz nur zum Wertersatz verpflichtet. Und auch das nur, soweit die Rückgewähr der Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. Grundgedanke des Gesetzgebers: Wenn etwa ein Keller begonnen wurde, wirkt der sich wertsteigernd auf das Grundstück der Bauherren aus.

Da der Abbruch des Kellers wirtschaftlich unsinnig wäre, müssen die Bauherren in der Regel diese ausgeführte Bauleistung bezahlen. Nicht bezahlen müssen die Bauherren allerdings alle Tätigkeiten des Unternehmers, die keinen Wertzuwachs bewirkt haben. Das könnte zum Beispiel die Einrichtung der Baustelle sein, die Beschaffung von Unterlagenbeschaffung und -einsichten, erste Planungsskizzen oder ähnliches.

Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen schützen, etwa, wenn ihnen erst nach Vertragsschluss klar wird, dass sie das neue Haus auf ihrem Grundstück rechtlich gar nicht realisieren können, weil es – beispielsweise – nicht dem Bebauungsplan entspricht. Der Bauunternehmer muss die Bauherren im Vertrag über das Widerrufsrecht informieren. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, sofern die Verbraucher bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Ist das nicht der Fall, verlängert sich die Frist entsprechend, im Höchstfall auf ein Jahr und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Übrigens: Alle Firmen, die jetzt immer noch alte Vertragsmuster aus 2017 und früher benutzen, informieren auch nicht über das Widerrufsrecht!

Die verlängerte Frist ist aber oft kein Segen, denn je später die Bauherren widerrufen, desto teurer kann es werden! Bauherren müssen dann Bauleistungen bezahlen, auch wenn sie sie nicht haben wollen.

„Erfahrungsgemäß wird es dann auch problematisch, den realen Wert der Bauleistungen zu ermitteln“, weiß Holger Freitag. „Bauherren sollten unbedingt einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, der die Bauleistungen begutachtet, damit sie nicht zu viel oder gar für eine mangelhafte Bauleistung Wertersatz bezahlen.“

Kein Widerrufsrecht haben dagegen Käufer, die ihre Immobilie samt Grund vom Bauträger kaufen. Bauträgerverträge müssen immer notariell beurkundet werden. Der Gesetzgeber hat die Notare dazu verpflichtet, den Käufern die Vertragsunterlagen 14 Tage vor dem Beurkundungstermin zu übergeben. Bauherren haben damit auf diese Art dieselbe Zeit, das Angebot prüfen zu lassen, bevor sie es unterzeichnen.

  Quelle: www.vpb.de


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