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EuGH-Entscheidung zu Fluggastrechten bei Airline-Streiks

18.02.2020

Nach AirHelp-Klage:

Rund drei Millionen Fluggäste in Europa waren seit 2018 von Flugausfällen aufgrund von Airline-Streiks betroffen. Das EU-Recht sieht bei Flugausfällen die Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro vor, sofern die jeweilige Airline selbst dafür verantwortlich war. Dennoch weigern sich einige große Fluggesellschaften wie die Lufthansa, Ryanair oder SAS, ihre Passagiere bei Streiks zu entschädigen. Nun beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) aufgrund einer Klage von Europas größtes Legal Tech-Unternehmen, AirHelp, mit der Sache. Die Einschätzung des EuGH wird die Rechtsprechung in ganz Europa bestimmen.

In dem behandelten Fall geht es um die Pilotenstreiks bei der skandinavischen Airline SAS, aufgrund derer Im Frühjahr 2019 rund 370.000 Passagiere am Boden blieben. Bislang weigert sich die Airline, betroffene Fluggäste zu entschädigen. Deshalb ist AirHelp gegen die Fluggesellschaft vor das schwedische Gericht in Attunda gezogen.

Dieses hat den Fall nun an den EuGH weitergereicht, um die Angelegenheit ein für alle Mal zu regeln. Ein entsprechender Hinweis des EuGH wird auch für Rechtsklarheit in Bezug auf die kürzlichen Streiks bei der Lufthansa sowie allen anderen Airline-Streiks innerhalb der EU sorgen. Rund 200.000 Passagiere waren zuletzt von Flugausfällen aufgrund der Streiks bei der Lufthansa sowie Eurowings und Germanwings betroffen.

Christian Nielsen, Chef der Rechtsabteilung bei AirHelp, kommentiert: „Wir sind sehr glücklich darüber, dass das Gericht in Attunda den Fall an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet hat. Ein entsprechender Hinweis des EuGH wird endgültig klarstellen, wie Streikfälle juristisch zu behandeln sind. Gleichzeitig wird die Entscheidung bindend für alle Gerichte und Airlines innerhalb der gesamten EU sein und bei vergangenen wie zukünftigen Streiks für Rechtssicherheit sorgen. Das Thema ist unfassbar wichtig, da es zahlreiche Verbraucher betrifft: Seit 2018 waren in Europa rund drei Millionen Passagiere von Flugausfällen aufgrund von Streiks betroffen.

Wir von AirHelp setzen uns seit Jahren für die Rechte von Flugreisenden ein und sind uns sicher, dass Flugausfälle und -verspätungen aufgrund von Personalstreiks der Airlines gemäß der EU-Fluggastrechte zu Entschädigungszahlungen berechtigen. Eine ähnliche Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof bereits im April 2018. Damals stellte der EuGH klar, dass Fluggesellschaften selbst bei unangekündigten Streiks des Airline-Personals dafür sorgen müssen, dass der Flugbetrieb normal weiterläuft.

Ist dies nicht der Fall und Flüge fallen aus, haben die betroffenen Passagiere daher Anspruch auf eine Entschädigung. Seit 2018 haben wir von AirHelp mehr als 250 verbraucherfreundliche Urteile zu Personalstreiks bei Fluggesellschaften durchgesetzt. Deshalb sind wir uns sicher, dass der EuGH unserer Rechtsauffassung auch in dieser Sache folgen wird.“

Flugprobleme: Diese Rechte haben Passagiere
Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug.

Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin. Auf www.airhelp.com/de können Passagiere kostenfrei prüfen, ob sie Anspruch auf eine Entschädigung haben und diesen Anspruch auch durchsetzen lassen.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird.

Im April 2018 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass selbst ein nicht angekündigter Streik des Airline-Personals keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaften von ihrer Pflicht befreien würde, Entschädigungen auszahlen zu müssen.

  Quelle: www.tonka-pr.com


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