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EuGH-Urteil zur Interkommunalen Zusammenarbeit

19.06.2013

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EuGH C 386/11 vom 13.06.2013: Delegierende Aufgabenübertragung kann Vergaberecht unterfallen

Aufgrund einer Vorlage des OLG Düsseldorf (v. 06.07.2011, VII Verg 39/11) hat der EuGH mit Urteil vom 13.06.2013 (C-386/11) entschieden, ob und unter welchen Umständen eine delegierende Aufgabenübertragung dem Vergaberecht unterfällt. Gegenstand des vorgelegten Verfahrens war ein geplanter Vertrag zwischen dem Kreis Düren und der Stadt Düren. Die Stadt Düren sollte die Reinigung der in ihrem Stadtgebiet gelegenen Gebäude des Kreises übernehmen. Die Aufgabe sollte in Form einer delegierenden Übertragung i.S.d. § 23 GkG NRW erfolgen. Ein privates Unternehmen wollte den Abschluss dieses Vertrages verhindern und begründete dies damit, es handele sich um einen öffentlichen Auftrag, der in einem Vergabeverfahren vergeben werden müsse. Im Ergebnis setzte sich das private Unternehmen mit seiner Auffassung durch.


Der EuGH stellte bei seiner Prüfung fest, daß die beabsichtigte Vereinbarung alle Kriterien eines entgeltlichen Vertrages erfüllt. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien sei nicht gegeben. Für die zuerst geprüfte Inhouse-Vergabe im Sinne der Teckal-Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen im Verfahren nicht vor. Als zweite mögliche Ausnahme geht der EuGH auf Verträge ein, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird. Diese Ausnahme war schon Gegenstand der Entscheidung des EuGH (v. 19.12.2012, C-159/11, Ordine degli Ingegnere della Provincia de Lecce).

Für diese Ausnahme müssen kumulativ als Voraussetzungen vorliegen, dass
• ein Vertrag ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen wird,
• kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird als seine Wettbewerber und
• die vereinbarte Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen.


Die vom Verfahren erfasste Vereinbarung betraf nach den vom EuGH zugrunde gelegten Feststellungen des OLG Düsseldorf aber keine gemeinsame Gemeinwohlaufgabe. Auch sei der Stadt Düren der Rückgriff auf einen Dritten möglich, so dass dieser gegenüber seinen Wettbewerbern begünstigt sei.
Dies führt nach der Entscheidung des EuGH dazu, dass keine Ausnahme von der Anwendung der Vergaberichtlinien vorliegt.

Die Entscheidung des EuGH lässt sich in dem nichtamtlichen Leitsatz zusammenfassen:

Ein Vertrag, mit dem eine öffentliche Einrichtung eine andere öffentliche Einrichtung in der Form einer delegierenden Aufgabenübertragung mit einer Aufgabe betraut, unterfällt dem Vergaberecht wenn
• keine Zusammenarbeit zwischen den vertragschließenden öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe vorgesehen ist,
• eine finanzielle Entschädigung geleistet wird, die den bei der Durchführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten entsprechen soll,
• die übertragende Einrichtung sich die Befugnis vorbehält, die ordnungsgemäße Erfüllung der fraglichen Aufgabe zu kontrollieren und
• die Einrichtung, der die Aufgabe übertragen wird, sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe Dritter bedienen darf, die unter Umständen in der Lage sind, zur Durchführung dieser Aufgabe auf dem Markt tätig zu werden.

  Quelle: www.forum-vergabe.de


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