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Europäische Normung erfordert Umdenken bei allen Baubeteiligten

05.11.2013

• Deutscher Stahlbau bei Umstellung auf EU Normen Vorreiter

• Über 1300 im Stahlbau tätige Firmen sind bereits zertifiziert

• Stahlbauweise vorbildlich für Recycling-Anforderungen der neuen EU-Bauproduktenverordnung

Für Planer, Hersteller und Handel sind der 01.07.2013 und der 01.07.2014 wichtige Stichtage zur Anwendung der harmonisierten europäischen Normen, hierauf weist bauforumstahl hin. Mit in Kraft treten der EU-Bauproduktenverordnung am 01.07.2013 müssen Hersteller von Bauprodukten eine Leistungserklärung erstellen, in der sie die Verantwortung für wesentliche Merkmale ihrer Bauprodukte übernehmen. Nur mit dieser Leistungserklärung darf ein Bauprodukt die CE-Kennzeichnung führen und auf den Markt kommen. Der deutsche Stahlbau ist hierauf gut vorbereitet. Bis Mitte 2013 waren in Deutschland schon über 1300 Stahlbaubetriebe sowie Unternehmen des Stahlhandels mit Anarbeitung für den Stahlbau zertifiziert, in den übrigen 26 europäischen Länder sind es bisher nur rd. 400 Betriebe.

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Foto: Stahlbauwerkstatt © Heinrich Lamparter Stahlbau

Bereits am 01.07.2012 wurden die Eurocodes 3 und 4 für den Stahl- bzw. Stahlverbundbau gemeinsam mit weiteren Eurocodes im Bauwesen bauaufsichtlich eingeführt. Seit diesem Termin gelten sie als Technische Baubestimmungen – derzeit noch mit geringen Ausnahmen in einzelnen Bundesländern. Für alle nach Eurocode geplanten Bauvorhaben ist auch die Fertigungsnorm EN 1090-2 verbindlich.

Der Ständige Ausschuss für das Bauwesen (StAB) in Brüssel hat eine Koexistenzphase bis zum 01.07.2014 eingeräumt. Sie ist bedeutsam für Bauvorhaben, die nach alter DIN-Norm geplant und genehmigt wurden (Mischungsverbot). Die Normen der Normenreihe DIN 18800 für vorgefertigte Stahlbauteile werden entsprechend bis zum 01.07.2014 in der Bauregelliste A Teil 1 verbleiben. bauforumstahl empfiehlt, aufgrund der sich bei der Umstellung ergebenden Fragen frühzeitig das Gespräch unter allen Baubeteiligten zu suchen, um klare Regelungen zu vereinbaren.

Sonderregelungen für Ingenieurbauten
Für alle Planungen im Wasserbau gelten die Eurocodes grundsätzlich bereits seit 15.09.2012. Laufende Baumaßnahmen, bei denen das Vergabeverfahren bereits vor dem 15.09.2012 begonnen hat oder die bereits beauftragt wurden, sind aber auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Regelwerke auszuführen. Für laufende Planungen, die Grundlage einer Bauauftragsvergabe sind, ist das Datum der Genehmigung der Entwurfs-Ausführungsunterlage (Entwurf-AU) bzw. des Technischen Berichtes für die Entscheidung über eine mögliche Berücksichtigung der Eurocodes maßgebend. Bei einer Genehmigung nach dem Stichtag 15.09.2012 sind die Eurocodes und die EN 1090 Normreihe anzuwenden.

Bei Straßenbrücken erfolgte die Umstellung auf die neuen Regelwerke zum Stichtag 01.05.2013. Maßgebend ist der Tag der Vergabebekanntmachung des Bauvertrages. Auch hier gilt das "Mischungsverbot" von alten und neuen Regelwerken, d.h. für Projekte, bei denen noch die DIN-Fachberichte zugrunde gelegt wurden, gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING - Ausgabe März 2012.

Im Bereich der Deutschen Bahn / DB Netz AG gilt die mit dem europäischen Normenwerk eingeführte Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB) für alle ab dem 01.05.2013 begonnenen Bauvorhaben. Als Beginn gilt hierbei der Zeitpunkt der Ausschreibung für die Erstellung der Bauleistung bzw. der Ausführungsplanung. Alle bereits begonnenen Baumaßnahmen dürfen nach den vertraglich vereinbarten Normen umgesetzt und in Betrieb genommen werden, wenn die Ausschreibung (der Bauleistung bzw. der Ausführungsplanung) vor dem Stichtag 01.05.2013 durchgeführt wurde.

Werkseigene Produktionskontrolle
Nach der europäischen Fertigungsnorm dürfen Stahlbauarbeiten im Werk nur von Firmen ausgeführt werden, die über eine gültige Zertifizierung nach DIN EN 1090-1 in der jeweils erforderlichen Ausführungsklasse verfügen. Betriebe aller Ausführungsklassen müssen für ihre Fertigung gemäß DIN EN 1090-1 ein System der werkseigenen Produktionskontrolle einrichten, dokumentieren und aufrechterhalten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die gefertigten Tragwerke bzw. Bauteile die geforderten Leistungsmerkmale aufweisen. Die Ergebnisse der regelmäßigen Kontrollen, Prüfungen und Bewertungen, die im System der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers festgelegt sind, sind zu dokumentieren. Für die werkseigene Produktionskontrolle wird der Betrieb von akkreditierten und notifizierten Stellen zertifiziert. Der Hersteller darf auf Grundlage der Zertifizierung eine Leistungserklärung erstellen und für die gefertigten Tragwerke oder Bauteile die nach DIN EN 1090-1 erforderliche CE-Kennzeichnung vornehmen und zusammen mit der Leistungserklärung abgeben. Ein Verzeichnis der zertifizierten Betriebe steht unter www.en1090.net.

Bauproduktenverordnung und CE-Kennzeichnung
Die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) verlangt vom Hersteller eine Leistungserklärung. Wird ein Bauprodukt dem Markt zur Verfügung gestellt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, muss eine Leistungserklärung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale des Bauproduktes in Übereinstimmung mit den entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen erstellt werden. Damit übernimmt der Hersteller die Verantwortung für wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die im Anhang ZA der harmonisierten Norm (DIN EN 1090-1) festgelegt sind. Der Hersteller muss die Leistungserklärung für einen Zeitraum von min. 10 Jahren, nachdem das Bauprodukt auf den Markt gebracht wurde, aufbewahren. Die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie mit allen geltenden, in der Bauproduktenverordnung festgelegten Anforderungen und allen anderen relevanten Vorschriften wird vom Hersteller durch Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Leistungserklärung bestätigt. Die CE-Kennzeichnung sollte an allen Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat. Sie sollte auch die einzige Kennzeichnung der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und der Einhaltung der geltenden Anforderungen in Bezug auf Harmonisierungsrechtsvorschriften der europäischen Union sein. Andere Kennzeichnungen können verwendet werden, sofern sie dazu beitragen, den Schutz der Verwender von Bauprodukten zu verbessern, und nicht von bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der europäischen Union erfasst sind. Die CE-Kennzeichnung muss das Bauprodukt begleiten und kann auf dem Bauprodukt, der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden.

Stahlbauweise vorbildlich für Recycling-Anforderungen der neuen EU-Bauproduktenverordnung
In der neuen EU-Bauproduktenverordnung ist auch eine sog. Grundanforderung 7 formuliert: Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und rückgebaut werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Rückbau wiederverwendet oder recycelt werden können. Diese Anforderung erfüllen Stahlbauten sowie stählerne Bauteile besonders nachhaltig. Durch weitspannende Konstruktionen mit großen, stützenfreien Flächen bei kleinen Bauteilquerschnitten sind Stahlbauten äußerst wirtschaftlich, ressourceneffizient und flexibel. Bietet ein Gebäude die Möglichkeit, es wirtschaftlich an eine andere Nutzung anzupassen, werden Leerstand und Rückbau vermieden und der Lebenszyklus wird verlängert. Durch die Trennung von Tragwerk, Fassade und Innenwänden können einzelne Elemente leicht ausgetauscht werden. Im Sinne der Ressourceneffizienz lassen sich durch Hochleistungsstähle Bauteilgewicht, Schweißaufwand und in der Summe auch Baukosten weiter sparen, z.B. bei Hochhausstützen, weitgespannten Fachwerkträgern oder Parkhausdeckenträgern. Die Einsparungen können leicht 20% und mehr betragen.

Bei Stahlbauten ist selbst der Rückbau werthaltig. Die Ökodaten für den Baustoff sind in den vor kurzem aktualisierten Umwelt-Produktdeklarationen nach ISO 14025 und EN 15804 dokumentiert: EPD-BFS-20130094-IBG1 für Baustahl "Offene Walzprofile und Grobbleche" bzw. EPD-BFS-20130173-IBG1 für Feuerverzinkten Baustahl

  Quelle: www.bauforumstahl.de


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