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Fehlende Prüfbarkeit = Zahlungspflicht?

12.10.2017

von Ra Michael Seitz

Wird die fehlende Prüfbarkeit nicht rechtzeitig gerügt, so führt dies nicht dazu, dass der Auftraggeber Einwendung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung nicht mehr erheben kann. Daher muss der Auftragnehmer im Prozess seine Werklohnforderung schlüssig darlegen.

Dies hat das OLG Köln in einem Urteil vom 02.04.2015 (24 U 175/14) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 29.03.2017 (VII ZR 70/15) zurückgewiesen.

Der Fall: AN erbringt für AG Trockenbau-, Wärmedämm- und Außenputzarbeiten auf Basis eines Detailpauschalpreisvertrages unter Einbeziehung der VOB/B. Später kündigt AG diesen Vertrag, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. AN klagt rund 28.000,00 Euro Restwerklohn ein. Erst im Prozess rügt AG die angeblich fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung des AN. In erster Instanz weist das Landgericht die Klage wegen fehlender Prüffähigkeit als derzeit unbegründet ab.

Das Urteil: Das OLG Köln sieht dies anders, aber dennoch verliert AN im Ergebnis den Prozess. Zwar habe AG die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung nicht binnen der Frist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B gerügt. Daher sei der Vergütungsanspruch des AN entgegen der Auffassung des Landgerichts fällig geworden.

Dennoch erhält AN die geforderte Vergütung nicht. Sein Vortrag zum Vergütungsanspruch sei unschlüssig, denn er entspreche nicht den Anforderungen an einer Abrechnung nach Maßgabe der Rechtsprechung zum vorzeitig beendeten Pauschalvertrag. Danach sind zunächst die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen, nur für die erbrachten Leistungen könne Vergütung verlangt werden. Sodann sei nach Auffassung des OLG Köln die erbrachten bzw. die nicht erbrachten Leistung anhand des ausgehandelten Pauschalpreises zu bewerten und in Bezug zum gesamten Pauschalpreis zu setzen. Diesen Vortrag, der AN obliege, hat er nicht erbracht. Daher lässt sich die noch geschuldete, restliche Vergütung auch nicht berechnen, sodass die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen sei.

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Fazit: Die Entscheidung ist für AN außerordentlich bitter. Wird seine Klage beim Landgericht nur als „derzeit unbegründet“ abgewiesen mit der Folge, dass er noch einmal – unter Nachholung der fehlenden Darlegung zum Pauschalpreis – klagen könnte, weist das OLG seine Klage trotz Fälligkeit als endgültig unbegründet ab. Ob das OLG den AN – wie dies wohl seine Pflicht gewesen wäre – auf den Verlust des Prozesses wegen der fehlenden Schlüssigkeit seiner Darlegung zum Vergütungsanspruch hingewiesen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Ungeachtet dessen verwechseln viele Bauunternehmer Prüfbarkeit und Richtigkeit der Rechnung. Das Urteil zeigt anschaulich, dass die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung keineswegs zu einem sofortigen Zahlungsanspruch führt. Vielmehr muss AN nach wie vor seinen Vergütungsanspruch schlüssig darlegen, was gerade bei Pauschalverträgen oft außerordentlich mühsam ist. Im Ergebnis ist der Einwand des Fristablaufs bei fehlender Prüffähigkeit, der jetzt auch in der ab dem 01.01.2018 geltenden Neuregelung des BGB erstmals ausdrücklich geregelt ist (§ 650g Abs. 4 BGB neu), für den Unternehmer fast immer nutzlos. Den Beweis für die Richtigkeit seiner Vergütungsrechnung muss AN auch dann führen, wenn AG die Frist zur Rüge der fehlenden Prüffähigkeit versäumt hat, dies aber setzt die Prüffähigkeit voraus, denn wie soll sonst die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung überhaupt festgestellt werden?

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