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Ferienarbeit auf dem Bau - Was ist zu beachten?

12.08.2016

Werden Schüler unter 18 Jahren während der Ferien im Baubetrieb beschäftigt, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Hiernach wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden.

Arbeitszeit
Kinder unter 15 Jahre dürfen im Baubetrieb nicht beschäftigt werden. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können in den Schulferien bis zu vier Wochen pro Jahr einer Tätigkeit nachgehen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf und zwischen 6.00 und 20.00 Uhr liegen muss. Nach fünf Tagen Arbeit müssen zwei Tage Freizeit folgen. Es darf also nur an 20 Tagen gearbeitet werden. Während der Arbeitszeit sind Ruhepausen einzuhalten, und zwar 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Bei Schülern über 18 Jahren ist der Umfang der Ferienarbeit zeitlich nicht mehr eingeschränkt.

Höhe der Vergütung
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass auch Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten müssen. Dieser beträgt ab 1. Januar 2015 für Hilfskräfte 11,15 Euro und für Fachkräfte 14,20 Euro.

Seit 1. Januar 2014 werden nunmehr generell Schüler an allgemeinbildenden Schulen (unabhängig von ihrem Alter) aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgenommen. Unter einer allgemeinbildenden Schule im Sinne des Tarifvertrages sind alle Schulformen zu verstehen, die Allgemeinwissen vermitteln, wie zum Beispiel Haupt-, Real- und integrierte Gesamtschulen sowie Gymnasien. Diese sind von den sogenannten berufsbildenden Schulen zu differenzieren, in denen Fachwissen vermittelt und ein Berufsabschluss ermöglicht wird.

Seit 1. Januar 2014 haben damit minderjährige Schüler, die in den Schulferien in einem Baubetrieb arbeiten, keinen Anspruch auf den Mindestlohn mehr. Gleiches gilt für minderjährige Schulabgänger, die nach Beendigung ihrer Schullaufbahn in einem Baubetrieb tätig werden, allerdings nur für höchstens 50 Arbeitstage innerhalb von zwölf Monaten.

Anspruch auf Mindestlohn
Volljährige Schüler und Schulabgänger haben seit dem 1. Januar 2015 Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. lm Umkehrschluss haben ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer, auch wenn diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn.

Sozialversicherung
Schüler die eine allgemeinbildende Schule besuchen und während der Ferien arbeiten, sind in der Sozialversicherung, das heißt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei.

SOKA-BAU
Schüler, die im Baubetrieb eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen der Sozialkasse der Bauwirtschaft (S0KA-BAU) gemeldet werden. Sie gehören zum Personenkreis der gewerblichen Arbeitnehmer, für die S0KA-Beiträge zu entrichten sind.

Sonstige Regelungen
Die Beschäftigung während der Ferien ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis. Einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es deshalb nicht. Während der Beschäftigungsdauer finden die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Dies betrifft insbesondere Urlaubsansprüche und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Aus Gründen der Klarheit ist zu empfehlen, kurz schriftlich niederzulegen, für welchen Zeitraum mit wie vielen Stunden am Tag und zu welcher Bezahlung die Beschäftigung erfolgen soll. Die Schülereigenschaft ist durch die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung, die zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist, nachzuweisen.

Steuerliche Behandlung
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gilt Folgendes: Schüler, die nebenher oder in den großen Ferien arbeiten, sind Arbeitnehmer. Sie unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Die Schüler müssen deshalb - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - ihrem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Eine Lohnsteuerkarte mit der Klasse 1 ist bei der Beschäftigung von Schülern die Regel.

  Quelle: Baugewerbe-Verband Sachsen-Anhalt


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