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Flüssigböden bleiben Böden und sind kein Abfall

04.07.2014

Die Bundesqualitätsgemeinschaft Flüssigböden informiert über Qualitätsparameter: Zeitweise fließfähige und selbstverdichtende Verfüllbaustoffe (ZFSV), die aus vor Ort gewonnenem Bodenmaterial hergestellt werden, stellen auf Grund weitestgehend bodenähnlicher Eigenschaften weiterhin Bodenmaterial dar.

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Dies geht aus einer rechtlichen Stellungnahme der Kanzlei Köhler & Klett (Köln) im Auftrag der Bundesqualitätsgemeinschaft Flüssigböden e.V. (BQF) hervor. Vor diesem Hintergrund fallen sowohl in-situ als auch in-plant aufbereitete Flüssigböden unter den § 12 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Hierbei ist die Umweltverträglichkeit des Flüssigbodens anhand der Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung nachzuweisen.

Eine Ausnahme ist jedoch bei der Aufbereitung im Zuge der Baumaßnahme gewonnenen Bodenmaterials zu Flüssigböden zu sehen. Hier greift die Ausnahmeregelung nach § 12, Abs. 2, Satz 2 BBodSchV, sofern durch Erstprüfungen nachgewiesen wird, dass im Herstellungsprozess keine Veränderungen des Bodenmaterials erfolgen, die zu einer Überschreitung der Vorsorgewerte führen.

Anhand der langjährigen Erfahrungen kann ausgesagt werden, dass Schadstoffe durch die bei der Aufbereitung von Flüssigböden verwendeten Tonminerale und Bindemittel teilweise gebunden werden, so dass keine negativen Veränderungen des Bodenmaterials auftreten. Sofern der anstehende Boden in die Kategorie Z2 oder niedriger nach LAGA-Mitteilung 20 einzustufen ist, könnte auch der daraus hergestellte Flüssigboden eigentlich gemäß BBodSchV ohne weitere Prüfung seiner Umweltverträglichkeit auf der Baumaßnahme wieder verwendet werden. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich.

Dennoch sehen die Qualitäts- und Prüfbestimmungen der BQF auch für Flüssigboden, der aus Bodenaushub der Baustelle aufbereitet wurde, eine Umweltprüfung des nach den einschlägigen Ländererlassen bzw. der LAGA-Mitteilung M20 vor, erläutert der BQF-Vorsitzende Wolfgang Türlings.
Neben der freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet die BQF-Qualtitätssicherung auch eine gleichbleibend hohe technische Qualität der BQF-Flüssigböden. Gemäß der BQF-Qualitätssicherung werden die gemäß der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen einschlägigen Bodenparameter regelmäßig auch durch RAP Stra-anerkannte Prüfstellen bzw. akkreditierte Prüfinstitute untersucht.

Der Auftraggeber müsse jedoch die Anforderungen an den Flüssigboden vorgeben, da aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen völlig unterschiedliche Anforderungen an den Flüssigboden resultieren können, erläutert Türlings.

Beispielsweise sei im Leitungstiefbau eine Wiederaushubfähigkeit der Flüssigböden durch eine Begrenzung der einaxialien Druckfestigkeit zu gewährleisten. Diese wird im Rahmen der BQF-Qualtitätssicherung nach 28 und nach 56 Tagen geprüft, woraus die Endhärte des Flüssigbodens bestimmt werden kann.
Weitere Kriterien, wie die Gas- oder Wasserdurchlässigkeit des Flüssigbodens müssen ebenfalls vom Auftraggeber definiert werden. Eine geringfügige Verschlechterung der Wasserdurchlässigkeit lässt sich bei der Aufbereitung von vorhandenem Boden infolge der verfahrenstechnisch notwendigen Zugabe von Tonmineralien und Bindemitteln, bauphysikalisch nicht verhindern, kann jedoch mit geringem Aufwand durch flankierende Maßnahmen, falls erforderlich, kompensiert werden.

Türlings betont, dass die BQF mit diesen klaren Aussagen zu den bautechnischen Eigenschaften von Flüssigböden den auf dem Markt kursierenden Legendenbildungen entgegentreten wolle.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.bqf-fluessigboden.de.

  Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe


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