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Forderungsverjährung zum 31. Dezember 2012

13.11.2012

Zum 31. Dezember 2012 droht bei vielen Handwerksbetrieben die Verjährung alter Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2009.

Forderungen von Handwerksbetrieben unterliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der regelmäßigen Verjährung. Danach verjähren Ansprüche in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

Bei Zahlungsansprüchen von Unternehmen gegenüber ihren Kunden ist also grundsätzlich der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abnahme entscheidend. Das Datum einer verspäteten Rechnung oder eines Mahnschreibens ist hingegen ohne Belang.

Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2009 müssen Handwerksbetriebe also schnellstens handeln, damit der Verjährungseintritt verhindert wird und eine sogenannte Hemmung der Verjährung eintritt. Verjährungshemmende Maßnahmen sind insbesondere die Einreichung einer Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Auch kann mit dem Schuldner ein Verjährungsverzicht vereinbart werden.

Unternehmen, die noch Ansprüche aus dem Jahr 2009 geltend machen wollen, sollten unverzüglich aktiv werden. Für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Potsdam empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfristen (möglichst bis zum 30.11.2012) die kostenlose Beratung bei der Inkassostelle einzuholen. Bei Beauftragung kann diese das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und dadurch den Verjährungseintritt verhindern.

Inkassostelle der Handwerkskammer Potsdam:

Sabine Hermsdorf, Charlottenstraße 34-36, 14467 Potsdam, Telefon 0331 3703-152, Fax 0331 3703-388, sabine.hermsdorf@hwkpotsdam.de

 

  Quelle: Handwerkskammer Potsdam


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