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Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erforderlich?

25.08.2016

von RA Michael Seitz

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung der gerügten Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13.07.2016 (VIII ZR 49/15) entschieden.

Der Fall: Käufer AG kauft bei AN eine Einbauküche für 83.000,00 €. Auf die Montage entfallen dabei 4.000,00 €. Nach dem Aufbau der Küche rügt AG Anfang Februar 2009 mehrere Mängel mündlich und verlangt „unverzügliche“ Beseitigung von AN. Zwei Wochen später bittet AG erneut per E-Mail um schnelle Behebung. Am 11.3.2009 schließlich fordert AG die Mängelbeseitigung zum 27.3.2009. In einem Gespräch vom 24.03. sagt AN die Beseitigung bis zum 20.04. zu. Am 31.3. erklärt AG den Rücktritt vom Vertrag, führt ein selbständiges Beweisverfahren durch und lässt die Küche schließlich ausbauen und einlagern, nachdem er AN vorher fruchtlos zum Ausbau aufgefordert hat. Sodann klagt AG die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Ausbau- und Einlagerungskosten in Höhe von insgesamt fast 100.000,00 € ein.

Das Urteil: Anders als in den Vorinstanzen hat AG damit vor dem BGH Erfolg. Da der Montageanteil gering war, sei Kaufvertragsrecht anwendbar. Die von AG gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung sei nicht unverhältnismäßig kurz gewesen. Eine wirksame Fristsetzung sei nämlich bereits durch die (hier offenbar unstreitige) mündliche Aufforderung vom Anfang Februar sowie die Aufforderung per E-Mail vom 11. März erfolgt. Zudem sei AG die Nacherfüllung hier ohnehin unzumutbar gewesen, weil der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren eine ungewöhnliche Häufung grober Montagefehler festgestellt habe.

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Fazit: Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Senat des BGH stellt hier geringere Anforderungen an eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, als sie jedenfalls bisher von VII. Senat, der für das Werkvertragsrecht zuständig ist, angenommen wurden. Die Setzung einer Frist mit ausdrücklichem Endtermin sei nicht erforderlich. Vielmehr reicht es nach dieser Rechtsprechung bereits aus, wenn der Käufer zum Ausdruck bringt, dass er innerhalb eines bestimmbaren Zeitraumes Mängelbeseitigung erwartet. Es bleibt abzuwarten, ob der VII. Senat dieser Auffassung folgen wird. Dies ist zwar nicht sicher, aber auch nicht unwahrscheinlich. Für den Bauunternehmer gilt daher: Auch Mängel-beseitigungsaufforderungen des Bauherrn ohne eine ausdrückliche Fristsetzung, die aber mit Worten wie „unverzüglich“, „schnellstmöglich“, „umgehend“ oder ähnlichen Formulierungen versehen sind, sollten ernst genommen werden. Es erscheint durchaus möglich, dass auch untere Instanzen sich im Hinblick auf den Ablauf einer Frist im Werkvertragsrecht auf die hier dargestellte Rechtsprechung des BGH – Kaufrechtssenats beziehen.

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