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"Garantierter Pauschalfestpreis": Trotzdem Nachtrag?

21.05.2013

Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch dann besonders zu vergüten, wenn die Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben, und zwar selbst dann, wenn die außerhalb der Leistungsbeschreibung liegenden Arbeiten preislich kaum ins Gewicht fallen. Wollen die Parteien vereinbaren, dass solche Leistungen nicht gesondert vergütet werden, so muss die Vereinbarung eindeutig gefasst sein.

Dies hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 14. November 2012 (Az.: 5 U 465/12) entschieden.

Der Fall: AN wird als Generalunternehmer unter Einbeziehung der VOB/B mit der Errichtung eines großen Mehrfamilienhauses beauftragt. Der Leistungsumfang im Leistungsverzeichnis bestimmt sich nach einer allgemeinen Bau- und Funktionsbeschreibung (funktionale Ausschreibung) und den Eingabeplänen. Das Gebäude soll nach dem Vertrag „entsprechend den genehmigten Plänen des Architekten gemäß Baubeschreibung in fertiger und funktionsgerechter Ausführung“ errichtet werden. In den AGB des Auftraggebers (AG) behält sich dieser außerdem Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen vor, aus diesen Änderungen sollen jedoch keine Ersatzansprüche abzuleiten sein. Sodann wird ein Werklohn von 2,8 Mio. € als „Garantierter Pauschalfestpreis“ vereinbart. Aufgrund von Vorgaben der öffentlichen Bauaufsicht müssen später die Wasserversorgung, die Solaranlage sowie die Fenster anders als in den Eingabeplänen dargestellt ausgeführt werden. Hierfür macht AN Nachträge in Höhe von gut 140.000,00 € geltend.

Die Entscheidung: Das OLG Koblenz spricht AN die Nachtragsvergütung zu! Außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungskataloges liegende Arbeiten seien AN auch dann zu vergüten, wenn sie preislich nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gilt trotz der Pauschalfestpreisabrede. Der Leistungskatalog bestimmte sich nämlich nicht nach den Vorgaben der Baugenehmigung, zumal diese noch gar nicht erteilt war. Kalkulationsgrundlage für AN waren vielmehr die allgemeine Bau- und Funktionsbeschreibung sowie die Baueingabepläne, die diese konkretisierten. Das Bauwerk sollte aber - dies hält das OLG Koblenz für eine Selbstverständlichkeit - nach den „genehmigten Plänen des Architekten“ zu errichten sein. Ist auf dieser Grundlage zu bauen, so ist der Leistungskatalog anzupassen. Zwar stellt das OLG klar, dass die Parteien auch die Unabänderlichkeit des Pauschalfestpreises vertraglich hätten vereinbaren können. Eine solche Vereinbarung muss jedoch strengen Anforderungen genügen und daher deutlich gefasst sein. Insbesondere die Klausel, nach der Änderungen auf Grund behördlicher Auflagen keine Ersatzansprüche auslösen sollten, genügt diesen Voraussetzungen nicht. Sie betrifft nach Auffassung des OLG Koblenz nicht das für die geänderten Leistungen zu entrichtende Entgelt, sondern vielmehr - entsprechend dem Wortlaut der Klausel - nur Ersatzansprüche.

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Fazit: Nur allzu gern versuchen Bauherren, dem Unternehmer durch „Pauschalfestpreisabreden“ o. ä. die Vergütung von Nachträgen abzuschneiden. Das OLG Koblenz stellt hier im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung klar, dass dies nicht gelingen kann. Die Pauschalsumme betrifft gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1 VOB/B die „Vergütung der Leistung“. Ändert sich diese Leistung, so ändert sich auch die Vergütung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 7 Nr. 2 i. V. m. den Absätzen 4, 5 und 6 VOB/B. Anders ausgedrückt: Mit einer Pauschalpreisvereinbarung übernimmt der Unternehmer lediglich das Mengenrisiko, nicht aber das Risiko einer Leistungsänderung, mag diese auch unwesentlich sein.

  Quelle: RA Michael Seitz


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