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Gefährliche Nachbarschaftshilfe

17.11.2014

Handwerker muss zahlen

Nachbarschaftshilfe ist beim Bau eines Hauses an der Tagesordnung. Dass damit auch Gefahren verbunden sind, ist nicht neu. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dies in einem Urteil (5 U 311/12) vom 2. April 2014 erneut bestätigt. Die Koblenzer Richter urteilten in einem Fall eines Elektrikers, der auf Bitten seines Nachbarn eine Außenlampe an einem Neubau montiert und dabei nicht erkannt hatte, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke unter Strom stand. Ein anderer Bauarbeiter erlitt daraufhin einen Stromschlag sowie in der Folge einen schweren Hirnschaden und forderte entsprechend von dem Elektriker Schadensersatz.

Die Koblenzer Richter folgten der Argumentation des Klägers mit der Begründung, dass der Handwerker nicht aus der Haftung genommen werden könne, nur weil die Arbeiten aus Gefälligkeit, also ohne Entgelt ausgeführt wurden. „Dieses Beispiel zeigt erneut, wie grundlegend wichtig eine Bauhelfer-Unfallversicherung ist“, sagt Florian Haas, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. (München). Nahezu jeder fünfte Arbeitsunfall passiert nach Aussage des Schutzgemeinschaft-Vorsitzenden auf einer Baustelle, und gerade bei Nicht-Fachleuten ist das Risiko besonders hoch.

Besteht keine Bauhelfer-Versicherung hat der Bauherr im Falle eines Unfalls schlechte Karten und muss damit rechnen, selbst für Schäden aufzukommen. „Auch wenn das Urteil der Koblenzer Richter die Haftung beim ausführenden Handwerker sahen, begibt sich auch der Bauherr grundsätzlich in eine große Gefahr, wenn Freunde beim Bauen helfen und die Risiken entsprechend nicht abgesichert sind.

Hierbei müsse jedoch, so Haas weiter, grundsätzlich zwischen einer gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft und einer privaten Bauhelfer-Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen unterschieden werden. Generell sind über die Berufsgenossenschaft Bau alle Personen abgesichert, die für ein Entgelt auf dem Bau tätig werden. „Diese müssen allerdings bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden“, so Haas. Anders sieht es bei Helfern aus, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden. Hier besteht über die Berufsgenossenschaft generell kein Versicherungsschutz. „Eine dann obligatorische private Bauhelfer-Unfallversicherung sichert dann zudem nicht nur alle unentgeltlich die am Bau beteilgten Personen sondern auch alle Familienmitglieder umfassend ab“, so Haas abschließend.

  Quelle: www.vau-zett.de


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