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Geiz beim Bauen ist nicht geil, sondern führt zu Frust auf beiden Seiten

04.01.2013

Kein neues Bauvertragsrecht ins BGB – VOB/B als Alternative für private Bauherren · Ausgewogene Vertragsmuster liegen längst vor

„Wer ein Auto für 10.000 Euro erwirbt, weiß in aller Regel, dass er damit keine Luxuskarosse geliefert bekommt. Wer beim Hausbau Billiganbieter beauftragt, darf sich hinterher nicht wundern. Das Unternehmen „Hausbau“ gelingt nur dann, wenn die Verbraucher ein paar wichtige Regeln beachten.“ So die Stellungnahme des Hauptgeschäftsführers des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes zu den in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen pauschalen Vorwürfen über Baumängel.

„Wenn die Verbraucher ein seriöses Bauunternehmen, das Mitglied der baugewerblichen Organisation ist, beauftragen und ggf. noch einen Architekten zu Rate ziehen, steht einem erfolgreichen Bau eines Eigenheims nichts im Wege. Der Bauherr muss allerdings im Vorfeld klären, wie sein Traumhaus aussehen soll.“ So Pakleppa weiter. „Denn eine Vielzahl sogenannter Mängel resultiert daraus, dass während der Bauphase die Planung seitens des Bauherrn geändert wird, was zwangsläufig zu Kostensteigerungen führt, über die dann trefflich gestritten werden kann.“

Wie viele Fälle tatsächlich vor Gericht landen und aus welchem Grund, lässt sich nicht feststellen. Denn auch Bauunternehmen selber wählen den Weg zum Gericht, wenn sie auf ihren Forderungen sitzen bleiben. „Fällig Rechnungen nicht zu begleichen und das Bauunternehmen als Kreditgeber zu missbrauchen, ist leider auch ein häufig anzutreffender Grund für sog. Mängel.“ Erläuterte Pakleppa die Situation.

„Viel sinnvoller als die gesetzliche Kodifizierung des Bauvertragsrechts, wie zum Teil gefordert, wäre aus unserer Sicht die Schaffung einer VOB/B für private Bauherren.“ Denn die zentrale bauvertragsrechtliche Regelung im deutschen Recht stellt seit über 80 Jahren die VOB/B ("Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen") dar. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag bieten praxisnahe und erprobte Regeln für die Durchführung von Bauverträgen. Leider hat der Bundesgerichtshof die VOB/B durch seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 für Verträge mit privaten Bauherren faktisch unanwendbar gemacht.

Dass Musterverträge, wie eine VOB/B für private Bauherrn, die wesentlich effektivere Methode für Verbraucherschutz im Baurecht sind als eine gesetzliche Regelung, belegt im übrigen ein umfangreiches Gutachten, das sich im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz mit den spezifischen Rechtsproblemen des Verbraucherschutzes im privaten Baurecht befasst. Eine VOB/B für private Bauherrn müsste gemeinsam von Vertretern der Bauwirtschaft und Vertretern der privaten Bauherrn erarbeitet und anschließend vom Gesetzgeber in dem Sinne privilegiert werden, dass sie der Inhaltskontrolle entzogen ist.

„Im Übrigen verweisen wir auf unsere Musterbauverträge, die wir gemeinsam mit Haus & Grund entwickelt haben. Die Vertragsmuster, gemeinsam von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite erarbeitet, sind ausgewogen, verteilen die Risiken gerecht und schützen den Bauherrn besser als das Werkvertragsrecht. Sie können sowohl Unternehmer wie Bauherren genutzt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, Streit zu verhindern.“ So Pakleppa abschließend.

 

  Quelle: www.zdb.de


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