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Generalunternehmer haften für Subunternehmer

14.01.2015

Mindestlohn:

ZDH-Flyer informiert Arbeitgeber über Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Im Handwerk liegen viele tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn. Doch als Generalunternehmer haften auch Handwerksbetriebe für die Einhaltung des Gesetzes durch Subunternehmer sowie durch deren Auftragnehmer. "Verstöße bei Subdienstleistern werden mit Bußgeldern geahndet, die schnell die unternehmerische Existenz bedrohen können", warnt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Über diese und alle weiteren Neuerungen informiert der aktuelle ZDH-Flyer "Der gesetzliche Mindestlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen."

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Der allgemeine Mindestlohn ist im neuen Mindestlohngesetz geregelt. Dieses schreibt eine Generalunternehmerhaftung vor. Ihr zufolge haftet ein Auftraggeber nicht nur dafür, dass ein von ihm beauftragter Unternehmer selbst den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Die Haftung erstreckt sich auch auf von diesen beauftragte Nachunternehmer oder beauftragte Verleiher. Durch diese "Kettenhaftung" können Arbeitnehmer dieser Subunternehmen ab Januar den ihnen vorenthaltenen Mindestlohn auch beim Generalunternehmer geltend machen. "Im eigenen Interesse sollten Unternehmer daher schnellstmöglich prüfen, an wen sie ihre Unteraufträge vergeben", empfiehlt Schwannecke.

Die nicht vorgenommene oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird künftig mit hohen Bußgeldern geahndet. Den Behörden der Zollverwaltung obliegt die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nachgekommen ist. Verstößt ein Arbeitgeber durch nicht vorgenommene oder verzögerte Zahlung, droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Dieses Bußgeld droht, wenn der Auftraggeber weiß bzw. fahrlässig nicht weiß, dass ein mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragter Dritter seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder zu spät zahlt.

Unternehmen, die sich schon bei kleineren Verstößen gegen das Mindestlohngesetz als unzuverlässig erweisen, können zudem vorübergehend oder gänzlich von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Der ZDH-Flyer "Der gesetzliche Mindestlohn - Was Arbeitgeber wissen müssen" ist einsehbar und bestellbar unter: www.zdh.de/service/publikationen/flyer-und-broschueren/zdh-flyer-zum-gesetzlichen-mindestlohn.html

  Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) Pressestelle


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