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Geplante Einführung einer Meldepflicht bei Arbeitnehmerentsendung

08.04.2016

Am 09.02.2016 hat das niederländische Ministerium für Soziales und Arbeit dem niederländischen Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich Werkvertragsleistungen) in den Niederlanden durch ausländische Unternehmen weiter reguliert werden soll.

Der Gesetzesentwurf sieht u.a. vor, dass ausländische Unternehmen, die in den Niederlanden Dienstleistungen oder Werkvertragsleistungen erbringen möchten, dies vorangehend melden müssen. Das gilt sowohl für Dienstleister, die eigene Arbeitskräfte entsenden, als solche, die selber (als Selbstständige) tätig werden möchten. Vorgesehen ist, dass die Meldung elektronisch zu erfolgen hat. Weil die dafür notwendigen Vorkehrungen noch nicht getroffen sind, soll die Meldepflicht erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen sind, voraussichtlich zum 01.07.2016. Einzig ausgenommen von der Meldepflicht sollen nach der Gesetzesbegründung Unternehmen des Personen- und Güterverkehrs sein; nicht dagegen die Kabotage (rein inländische Transportdienstleistungen durch ausländische Unternehmen). Für kleine Unternehmen soll die Meldepflicht zeitlich dahingehend beschränkt werden, dass die Meldung nur einmal jährlich zu erfolgen hat.

Der Gesetzesentwurf wird mit der EU-Richtlinie 2014/67 (Durchsetzungsrichtlinie zur Arbeitnehmerentsenderichtlinie) gerechtfertigt. Diese Richtlinie bezweckt einen besseren Schutz entsandter Arbeitnehmer dahingehend, dass deren Ansprüche auf Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen auch tatsächlich erfüllt werden. Dazu bedarf es nach Ansicht des niederländischen Gesetzgebers weitergehender Kontrollen, die wiederum nur dann durchgeführt werden könnten, wenn beabsichtigte Tätigkeiten in den Niederlanden vorher gemeldet werden.

Der niederländische Gesetzgeber geht dabei offenbar davon aus, dass überwiegend böse Absicht bei der Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen vorliegt. Dazu gibt es allerdings keine hinreichenden Erhebungen. Es ist im Gegenteil eher wahrscheinlich, dass Unkenntnis bei den betroffenen Unternehmen gegeben ist. Die niederländischen Mindestarbeitsbedingungen sind nämlich nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln. Sie sind verstreut über Gesetze und – soweit allgemeinverbindlich – zahlreiche Tarifverträge, die in der Regel nur in niederländischer Sprache vorhanden sind. Wenn es dann noch um die richtige tarifliche Eingruppierung von Arbeitnehmern geht, sind umfangreiche Handbücher zur Kenntnis zu nehmen, die zum Teil nicht einmal kostenlos zugänglich sind.

Dieser Aufwand kann Unternehmen, die nur wenige Tage in den Niederlanden tätig sind, verständlicherweise davon abhalten, sich näher mit den niederländischen Mindestarbeitsbedingungen zu befassen. Häufig vertrauen Unternehmen dann lieber darauf, dass ihre eigenen Arbeitsbedingungen den niederländischen Mindestarbeitsbedingungen schon genügen werden. Es wäre daher zielführender, wenn hier angesetzt wird. Es würde nicht nur die Bereitwilligkeit und Fähigkeit vieler Unternehmen, die niederländischen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten, sicherlich erhöhen, wenn diese tagesaktuell und einfach aufbereitet in den gängigen Sprachen zur Verfügung stehen würden, sondern darüber hinaus hätten die betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls bessere Möglichkeiten, sich über Rechte zu informieren und entsprechend durchzusetzen. Das dürfte erfolgsversprechender sein, als eine Meldepflicht, die zunächst nur ein weiteres bürokratisches Hindernis zu Lasten ausländischer Unternehmen ist.

  Quelle: Deutsch-Niederländische Handelskammer (DNHK)


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